21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil14.07.2020

Steuer­pflichtiger Zinsertrag bei verbilligter Veräußerung eines Hausgrundstücks gegen RentenzahlungenAuch die Übertragung zu einem Preis unterhalb des Verkehrswerts stellt ein einkommen­steuerbares Veräußerungs­geschäft dar

Übertragen Eltern im Wege der vorweg­ge­nommenen Erbfolge ein Grundstück samt aufstehendem Gebäude gegen eine Veräußerungs­zeitrente an ihre Kinder, fließen den Eltern mit den Rentenzahlungen steuer­pflichtige Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unter­schieds­betrag zwischen dem Barwert des Renten­stamm­rechts zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres entfallen. Unerheblich ist, ob es sich um eine teilent­geltliche Übertragung handelt, bei der die Summe der Rentenzahlungen niedriger als der Verkehrswert der Immobilie im Übertragungs­zeitpunkt ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Die Kläger, ein zusammen veranlagtes Ehepaar, hatten im Jahr 2012 einem ihrer Söhne und dessen Ehefrau ein Grundstück mit Gebäude gegen eine monatliche Rente in Höhe von 1.000 € übertragen. Die Rente hatte insgesamt eine Laufzeit von 30 Jahren und 2 Monaten, zu Beginn des Streitjahres 2013 betrug die Laufzeit noch 29 Jahre und 2 Monate. Die Rente war bis zum Tod des Längstlebenden der Kläger und danach bis zum Ende der Laufzeit an deren Erben zu zahlen.

Streit um einkom­men­steu­erbaren Zinsertrag

Die Kläger argumentierten, die Rentenzahlungen seien nicht in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen (§ 13 Abs. 1 des Bewer­tungs­ge­setzes (BewG)). Sie hätten die Immobilie mit Rücksicht auf die finanzielle Leistungs­fä­higkeit des Sohns und der Schwie­ger­tochter bewusst gegen niedrige Rentenzahlungen mit langer Laufzeit zu einem Entgelt unterhalb des Verkehrswerts am Übertra­gungs­stichtag übertragen, statt die Immobilie zu einem marktgerechten Preis zu veräußern und den Verkaufserlös anzulegen. Da sie bewusst auf Einnahmen verzichtet und den Übernehmern diese Vorteile wirtschaftlich betrachtet zugewendet hätten, könnten die Rentenzahlungen keinen einkom­men­steu­erbaren Zinsertrag enthalten.

BFH: Keine unentgeltliche erbrechtliche Übertragung - sondern einkom­men­steu­erbares Veräu­ße­rungs­ge­schäft

Der BFH folgte der Argumentation der Kläger nicht. Es handele sich nicht um eine unentgeltliche erbrechtliche Übertragung, sondern trotz der Übertragung zu einem Preis unterhalb des Verkehrswerts um ein einkom­men­steu­erbares Veräußerungsgeschäft. Die Rentenzahlungen aus einer Veräu­ße­rungs­zeitrente seien beim Veräußerer und Erwerber gemäß § 13 Abs. 1 BewG in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen. Der Tilgungsanteil entspreche dem Barwert des Renten­stamm­rechts, der sich aus der Abzinsung aller noch ausstehenden Teilbeträge ergebe. In Höhe der Differenz des Barwerts der Rentenforderung zur jeweiligen Rentenzahlung erziele der Veräußerer einen steuer­pflichtigen Zinsertrag.

Aufteilung der Rentenforderung in Tilgungs- und Zinsanteil verfas­sungsgemäß

Dies gelte auch, wenn die dem Veräußerer zufließenden Tilgungsanteile nicht im Rahmen eines privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäfts gemäß § 23 EStG einkom­men­steuerbar seien. Der BFH erachtete den für die Aufteilung der Rentenforderung in einen Tilgungs- und Zinsanteil gemäß § 13 Abs. 1 BewG maßgeblichen Zinssatz von 5,5 % auch für verfas­sungsgemäß. Der in den Rentenzahlungen des Streitjahres 2013 (12.000 €) enthaltene Zinsanteil betrug danach 9.420 € und führte in dieser Höhe zu steuer­pflichtigen Zinseinkünften der Kläger.

Niedrigerer tariflicher Regelsteuersatz nach Günsti­ger­prüfung möglich

Zinseinkünfte unterliegen ab 2009 bei Zufluss grundsätzlich dem gesonderten Tarif gemäß § 32 d Abs. 1 EStG von 25 % (zuzüglich Solida­ri­täts­zu­schlag und gegebenenfalls Kirchensteuer), es sei denn, der Steuer­pflichtige kann --wie die Kläger des vom BFH entschiedenen Streitfalls-- erfolgreich einen Antrag auf Günsti­ger­prüfung (§ 32 d Abs. 6 EStG) stellen. Dann sind die Zinseinkünfte dem niedrigeren tariflichen Regelsteuersatz gemäß § 32 a EStG zu unterwerfen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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