15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil07.05.2019

Rentenberater üben gewerbliche Tätigkeit ausVoraussetzungen für Annahme einer selbständiger Tätigkeit nicht gegeben

Rentenberater sind nicht freiberuflich i.S.d. § 18 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) tätig, sondern erzielen gewerbliche Einkünfte Does entschied der Bundesfinanzhof. Nach der Entscheidung üben Rentenberater weder einen dem Beruf des Rechtsanwaltes oder Steuerberaters ähnlichen Beruf aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) noch erzielen sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.

In den zugrunde liegenden Streitfällen waren die Klägerinnen als Renten­be­ra­te­rinnen tätig. Sie waren als solche im Rechts­dienst­leis­tungs­re­gister registriert, verfügten aber nicht über eine Zulassung als Rechtsanwältin oder Steuerberaterin. Die zuständigen Finanzämter sahen die Tätigkeit der Klägerinnen als gewerblich an und setzten Gewerbesteuer fest. Die hiergegen gerichteten Klagen blieben ohne Erfolg.

Ähnlichkeit zu Berufen wie denen des Rechtsanwalts oder des Steuerberaters nicht gegeben

Der Bundesfinanzhof hat die Vorent­schei­dungen jetzt bestätigt. Es fehle laut Bundesfinanzhof an den Voraussetzungen für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 18 EStG, so dass gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) vorliegen. Nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs ist die Tätigkeit der Klägerinnen keinem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe - insbesondere nicht dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters - ähnlich. Bei der Prüfung, ob eine Berufstätigkeit der eines Katalogberufs ähnlich ist, sei auf die Ähnlichkeit mit einem der genannten Katalogberufe, z.B. dem des Rechtsanwalts oder Steuerberaters, abzustellen. In den Streitfällen fehlte es an der für die Annahme einer solchen Ähnlichkeit notwendigen Vergleich­barkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. Der Umstand, dass die Klägerinnen eine Tätigkeit ausübten, die auch von Rechtsanwälten wahrgenommen werde, begründe keine Ähnlichkeit zu diesem Beruf.

Rentenberater üben keine selbständige fremdnützige Tätigkeit in fremdem Geschäftskreis aus

Darüber hinaus erzielten die Klägerinnen auch keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Ihre Tätigkeiten waren im Schwerpunkt beratender Natur. Sie übten keine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis aus, wie es für die gesetzlichen Regelbeispiele der Testa­ments­voll­strecker, Vermö­gens­ver­walter oder Aufsichts­rats­mitglied prägend ist.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

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