15.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil31.08.2016

Einkünfte von Rentenberatern unterliegen der GewerbesteuerRentenberatung stellt keine der Steuerberatung ähnliche Spezialisierung dar

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Einkünfte eines Rentenberaters der Gewerbesteuer unterliegen.

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Falls stritten um die Gewer­be­steu­er­pflicht. Die Klägerin arbeitete nach Ausbildung zur Bürokauffrau und zweijähriger höherer Handelsschule 16 Jahre lang für eine Krankenkasse im Bereich der Alters­ver­sorgung. Ab dem Jahr 2000 war sie als Referentin und Spezialistin in den Rechtsgebieten "Gesetzliche Renten­ver­si­cherung" und "Versor­gungs­aus­gleichsrecht" nicht­selb­ständig tätig. Im Jahr 2004 erhielt sie die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechts­an­ge­le­gen­heiten im Sachbereich eines Rentenberaters. Im Jahr 2005 wurde die Klägerin zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten und dem Landes­so­zi­al­gericht zugelassen.

Finanzamt setzt Gewer­be­steu­er­mess­betrag fest

Seit dem Jahr 2009 ist die Klägerin selbständig tätig. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Versor­gungs­aus­gleichsrecht. Die Klägerin erklärte ihre Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit. Hingegen setzte das beklagte Finanzamt einen Gewer­be­steu­er­mess­betrag fest.

FG: Klägerin erzielt keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit

Die Klage, mit der sich die Klägerin auf die Vergleich­barkeit ihrer Tätigkeit mit der eines Steuerberaters berufen hatte, blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf erzielt die Klägerin keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, da sie keinen Beruf ausübt, der dem Katalogberuf des Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Steuer­be­voll­mäch­tigten ähnlich ist. Der Beruf des Rentenberaters sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Ausbildung nicht vergleichbar. Während das rechts­wis­sen­schaftliche Studium verschiedene Kernbereiche umfasse, sei die Ausbildung der Klägerin durch eine hochgradige Spezialisierung gekennzeichnet. Die Klägerin dürfe nur in einem eng begrenzten Aufgabengebiet tätig werden.

Beruf des Rentenberaters nicht mit dem des Steuerberaters oder Steuer­be­voll­mäch­tigten vergleichbar

Zudem sei der Beruf des Rentenberaters nicht dem des Steuerberaters oder -bevoll­mäch­tigten ähnlich, da eine nennenswerte fachliche Überschneidung bzw. Aufgabennähe fehle. Bei der Rentenberatung handele es sich nicht um eine der Steuerberatung ähnliche Spezialisierung, sondern um eine andere Spezialisierung innerhalb der rechts­be­ra­tenden Berufe, mithin um ein eigenständiges verselb­stän­digtes Berufsbild, das nicht den Katalogberufen zuzurechnen oder als ähnlicher Beruf anzusehen sei.

Schließlich liege auch keine sonstige selbständige Tätigkeit vor. Der Beruf des Rentenberaters sei den im Gesetz aufgeführten Regelbeispielen (Testa­ments­voll­streckung, Vermö­gens­ver­waltung und Aufsichts­rat­stä­tigkeit) nicht ähnlich.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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