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Dokument-Nr. 1451

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Urteil08.12.2005Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht8 LB 119/03
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil08.12.2005

Berufserfahrene Volljuristen dürfen ohne Erlaubnis unentgeltliche Rechtsberatung betreiben

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat mit einem Grundsatzurteil entschieden, dass berufserfahrene Volljuristen ohne Erlaubnis nach dem Rechts­be­ra­tungs­gesetz unentgeltlich rechtsberatend tätig werden dürfen, sie also anderen Personen Rechtsrat erteilen und diese auch gegenüber Dritten, Behörden und Gerichten in Rechts­an­ge­le­gen­heiten vertreten dürfen.

Eine solche "Besorgung fremder Rechts­an­ge­le­gen­heiten" ist zwar grundsätzlich den Rechtsanwälten vorbehalten. Ausnahmen sind nur für besondere, im Rechts­be­ra­tungs­gesetz abschließend aufgezählte Tätigkeiten vorgesehen, wie etwa für einen Rentenberater. Somit ist auch die unentgeltliche Rechtsberatung verboten, wenn sie "geschäftsmäßig", also wiederholend und nicht nur im Gelegen­heitsfall ausgeübt wird. Das Verbot wird nach allgemeiner Ansicht mit dem Schutz der Rechtspflege und der Verbraucher vor unqua­li­fi­zierten Rechtsberatern gerechtfertigt. Dass diese Schutzzwecke ein Verbot der unentgeltlichen Rechtsbesorgung auch durch berufserfahrene Volljuristen nicht tragen, hat nunmehr bundesweit erstmalig das Nds. Oberver­wal­tungs­gericht in Anknüpfung und Fortführung der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts entschieden.

Der Kläger, ein pensionierter Richter am Oberlan­des­gericht, darf zukünftig unentgeltlich oder, wie er sagt, altruistisch für die Zielgruppen rechtsberatend tätig werden, die sich häufig aus finanziellen Gründen keinen Anwalt leisten können. Dies wird insbesondere Bedeutung haben für Ausländer, Sozia­l­hil­fe­emp­fänger und Angehörige von Randgruppen.

Ob auch anderen, nicht in gleicher Weise qualifizierten Personen die unentgeltliche Rechtsberatung zu erlauben ist, war nicht zu entscheiden. Hierzu liegt ein Referen­ten­entwurf zur Neuregelung des Rechts­be­ra­tungs­ge­setzes vor.

Quelle: Pressemitteilung des Niedersächsischen OVG vom 12.12.2005

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