21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil09.05.2017

Ausbildung und Verkauf von Blinden­führ­hunden begründet gewerbliche TätigkeitFür freiberufliche "unterrichtenden" oder "erzieherischen Tätigkeit" ist Tätigwerden gegenüber Menschen erforderlich

Die Ausbildung und der Verkauf von Blinden­führ­hunden führt einkommen­steuer­rechtlich zu gewerblichen Einkünften. Es handelt sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit. Dafür fehlt an der hierfür erforderlichen "unterrichtenden" oder "erzieherischen Tätigkeit" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG), die ein Tätigwerden gegenüber Menschen erfordert. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall betrieb die Klägerin eine Hundeschule und bildete jährlich drei bis fünf Hunde zu Blinden­führ­hunden aus. Sie suchte gemeinsam mit dem sehbehinderten Menschen einen Hund aus und erwarb den Welpen auf eigene Rechnung. Nach der Ausbildung wurde der Hund von der Klägerin an den Sehbehinderten übergeben. Sie begleitete die Übergabephase, die mit einer Gespannprüfung abschloss. Diese wurde von einem von der Krankenkasse bestellten Gespannprüfer abgenommen. Nach der Prüfung veräußerte die Klägerin den Blindenführhund an die Krankenkasse des Sehbehinderten, die den Hund als medizinisches Hilfsmittel im Sinne des Sozia­l­hil­fe­ge­setzes anerkannte. Das Finanzamt war der Auffassung, dass es sich bei den Einkünften der Klägerin aus dem Verkauf und der Ausbildung der Blinden­führhunde um gewerbliche Einkünfte handelte und setzte den Gewer­be­steu­er­mess­betrag fest. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

"Unterrichtende" oder "erzieherische Tätigkeit" erfordert Tätigwerden gegenüber Menschen

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Vorentscheidung des Finanzgerichts. Die Klägerin war nicht gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Der Begriff "unterrichtende" oder "erzieherische Tätigkeit" im Sinne dieser Vorschrift erfordert ein Tätigwerden gegenüber dem Menschen. Steuerrechtlich wird der Begriff des Unterrichts und der Erziehung von Menschen von der Dressur von Tieren unterschieden. Dies gilt auch dann, wenn die Ausbildung der Tiere in einer "Hundeschule" erfolgt. Bei der Betreuung des sehbehinderten Menschen während der Übergabe des Hundes handelt es sich um eine der Ausbildung des Tieres untergeordnete Tätigkeit, so dass der gesamte Betrieb der Klägerin als gewerblich anzusehen ist.

Ausbildung der Blinden­führhunde kann nicht Unterricht und Erziehung von Menschen gleichgestellt werden

Auch aus dem verfas­sungs­rechtlich in Art. 20a des Grundgesetzes verankerten Tierschutz kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Ausbildung der Blinden­führhunde dem Unterricht und der Erziehung von Menschen gleichzustellen ist. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Lieferung von ausgebildeten Blinden­führ­hunden nach dem Umsatz­steu­er­gesetz nur dem ermäßigten Umsatz­steu­ersatz von 7 % unterliegt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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