23.11.2024
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Finanzgericht Münster Urteil16.10.2014

Blinden­führ­hunde­schule stellt Gewerbebetrieb darGewinn aus dem Betrieb einer Blinden­führ­hunde­schule unterliegt der Gewerbesteuer

Dass Finanzgericht Münster hat entschieden, dass der Gewinn aus dem Betrieb einer Blinden­führ­hunde­schule der Gewerbesteuer unterliegt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls bildet Welpen zu Blinden­führ­hunden aus. Zu dieser mehrmonatigen Ausbildung gehören das Training im Führgeschirr sowie Gehorsams- und Hinder­nis­training. Am Ende der Ausbildung steht die Übergabephase an den sehbehinderten Menschen, die mit einer sogenannten Gespannprüfung durch einen von den Krankenkassen bestellten Prüfer abschließt. Danach verkauft die Klägerin die Hunde als medizinische Hilfsmittel an die Krankenkassen, wobei der wesentliche Teil des Kaufpreises auf den im Wege einer Misch­ka­l­ku­lation berechneten Ausbil­dungs­aufwand entfällt.

Finanzamt setzt Gewer­be­steu­er­mess­betrag fest

Das Finanzamt behandelte die Erlöse der Klägerin als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und setzte dementsprechend einen Gewer­be­steu­er­mess­betrag fest. Die Klägerin führte demgegenüber aus, dass sie mit der Ausbildung der Hunde unterrichtend und erzieherisch im Sinne von § 18 EStG tätig sei.

Anleiten und Begleiten sehbehinderter Menschen im Umgang mit Hunden stellt keinen Unterricht dar

Dem folgte das Finanzgericht Münster nicht und wies die Klage ab. Da sowohl unterrichtende als auch erzieherische Tätigkeiten gegenüber Menschen erbracht werden müssten, sei die Ausbildung von Hunden nicht von § 18 EStG erfasst. Soweit die Klägerin auch die sehbehinderten Menschen im Umgang mit den Hunden anleitet und begleitet, stelle dies keinen Unterricht im Sinne einer schulmäßigen Vermittlung von Kenntnissen dar, sondern eine individuell abgestimmte Zusammenführung von Mensch und Tier. Unabhängig davon ließe sich diese Tätigkeit nach der Verkehrs­an­schauung nicht von der Ausbildung der Hunde trennen. Der Annahme einer unterrichtenden bzw. erzieherischen Tätigkeit stehe ferner entgegen, dass die Klägerin kein explizites Entgelt für die Ausbildung, sondern lediglich einen Kaufpreis für den Verkauf der von ihr "veredelten" Hunde erhalte.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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