Dokument-Nr. 14700
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- DStR 2012, 2385Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR), Jahrgang: 2012, Seite: 2385
Bundesfinanzhof Urteil28.08.2012
Fiktive Säumnis kann Folge einer Scheckeinreichung seinSteuer gilt bei Übergabe per Bankscheck erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als bezahlt
Löst das Finanzamt einen Scheck so rechtzeitig ein, dass der Zahlbetrag dem Konto des Finanzamts noch innerhalb der Zahlungsfrist gutgeschrieben wird, kann trotzdem eine Säumnis vorliegen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem sich der Steuerpflichtige dagegen wehrte, dass das Finanzamt gegen ihn einen Säumniszuschlag von 8,50 Euro festgesetzt hatte, obwohl die Bank den von ihm übersandten Scheck am Fälligkeitstag der Steuer eingelöst hatte, das Finanzamt also am Fälligkeitstag über den Zahlbetrag bereits verfügen konnte.
Säumniszuschlag kann auch bei rechtzeitiger Einlösung des Bankschecks erhoben werden
Die Klage hatte vor dem Bundesfinanzhof jedoch keinen Erfolg. Werden Steuern nicht pünktlich bezahlt, erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % für jeden angefangenen Monat, und zwar auch dann, wenn die Zahlung nur um einen oder zwei Tage verspätet eingeht. Wann eine Steuer als "bezahlt" anzusehen ist, regelt die Abgabenordnung. Übergibt der Steuerpflichtige dem Finanzamt einen Bankscheck, gilt die Steuer erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als bezahlt. Das gilt auch dann, wenn die Bank dem Finanzamt den Steuerbetrag bereits am nächsten oder übernächsten Tag gutschreibt, der Scheck also schneller als von der Abgabenordnung (typisierend) unterstellt eingelöst wird. Auch in diesem Fall darf ein Säumniszuschlag erhoben werden.
Steuerpflichtiger kann Gefahr des Entstehens von Säumniszuschlägen durch rechtzeitige Scheckeinreichung ausschließen
Die Drei-Tage-Regel soll das Verwaltungsverfahren vereinfachen (das Finanzamt muss den Zahlungseingang nicht im Einzelfall ermitteln). Auch wenn aufgrund programmgesteuerter elektronischer Datenverarbeitung der tatsächliche Zahlungseingang erfasst werden könnte, ist die Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Steuerpflichtige kann die Gefahr des Entstehens von Säumniszuschlägen ohne weiteres durch eine rechtzeitige Scheckeinreichung ausschließen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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