15.11.2024
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Dokument-Nr. 14700

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Urteil28.08.2012BundesfinanzhofVII R 71/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DStR 2012, 2385Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR), Jahrgang: 2012, Seite: 2385
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Bundesfinanzhof Urteil28.08.2012

Fiktive Säumnis kann Folge einer Scheck­ein­reichung seinSteuer gilt bei Übergabe per Bankscheck erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als bezahlt

Löst das Finanzamt einen Scheck so rechtzeitig ein, dass der Zahlbetrag dem Konto des Finanzamts noch innerhalb der Zahlungsfrist gutgeschrieben wird, kann trotzdem eine Säumnis vorliegen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem sich der Steuer­pflichtige dagegen wehrte, dass das Finanzamt gegen ihn einen Säumniszuschlag von 8,50 Euro festgesetzt hatte, obwohl die Bank den von ihm übersandten Scheck am Fälligkeitstag der Steuer eingelöst hatte, das Finanzamt also am Fälligkeitstag über den Zahlbetrag bereits verfügen konnte.

Säumniszuschlag kann auch bei rechtzeitiger Einlösung des Bankschecks erhoben werden

Die Klage hatte vor dem Bundesfinanzhof jedoch keinen Erfolg. Werden Steuern nicht pünktlich bezahlt, erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % für jeden angefangenen Monat, und zwar auch dann, wenn die Zahlung nur um einen oder zwei Tage verspätet eingeht. Wann eine Steuer als "bezahlt" anzusehen ist, regelt die Abgabenordnung. Übergibt der Steuer­pflichtige dem Finanzamt einen Bankscheck, gilt die Steuer erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als bezahlt. Das gilt auch dann, wenn die Bank dem Finanzamt den Steuerbetrag bereits am nächsten oder übernächsten Tag gutschreibt, der Scheck also schneller als von der Abgabenordnung (typisierend) unterstellt eingelöst wird. Auch in diesem Fall darf ein Säumniszuschlag erhoben werden.

Steuer­pflichtiger kann Gefahr des Entstehens von Säumnis­zu­schlägen durch rechtzeitige Scheck­ein­reichung ausschließen

Die Drei-Tage-Regel soll das Verwal­tungs­ver­fahren vereinfachen (das Finanzamt muss den Zahlungseingang nicht im Einzelfall ermitteln). Auch wenn aufgrund programm­ge­steuerter elektronischer Daten­ver­a­r­beitung der tatsächliche Zahlungseingang erfasst werden könnte, ist die Regelung verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Steuer­pflichtige kann die Gefahr des Entstehens von Säumnis­zu­schlägen ohne weiteres durch eine rechtzeitige Scheck­ein­reichung ausschließen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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