18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil19.01.2022

Strom­steuer­entlastung für Unternehmen in Schwierigkeiten als unzulässige BeihilfeKlage eines Unternehmens auf Strom­steuer­entlastung erfolglos

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erstmals entschieden, dass Unternehmen in Schwierigkeiten keine strom­steu­erliche Entlastung gewährt werden kann.

Im Streitfall wies die Klägerin in ihrer Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus. Ihre Anträge auf Strom­steu­e­r­ent­lastung nach § 9 b und § 10 StromStG lehnte das HZA mit der Begründung ab, dass die Klägerin ein sogenanntes Unternehmen in Schwierigkeiten sei und daher nach Maßgabe des unions­recht­lichen Beihilferechts die beantragten Entlastungen nicht gewährt werden dürften. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

BFH: Einstufung als grundsätzlich unzulässige Beihilfen

Der BFH entschied, dass die Steue­r­ent­las­tungen nach § 9 b und § 10 StromStG aufgrund ihrer selektiven Wirkung staatliche Beihilfen sind und als solche dem Durch­füh­rungs­verbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unterliegen. Die Einstufung als grundsätzlich unzulässige Beihilfen ergibt sich auch daraus, dass das in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehene Prüfungs­ver­fahren nicht beachtet wurde und keine Ausnahmen nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c oder Art. 108 Abs. 4 AEUV vorliegen. Im Kern ging es im Streitfall um die Frage, ob ein Unternehmen auch dann in Schwierigkeiten im Sinne des Art. 2 Nr. 18 der Allgemeinen Gruppen­frei­stel­lungs­ver­ordnung (AGVO) ist, wenn zwar mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verlo­ren­ge­gangen ist, jedoch wegen der Einbindung des Unternehmens in einen Konzern eine positive Fortfüh­rungs­prognose gestellt werden kann.

Keine detaillierte Untersuchung der wirtschaft­lichen Situation notwendig

Hierzu traf der BFH zwei wesentliche Aussagen: Erstens stellt die AGVO bei der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten in Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO konkret auf die einzelne GmbH ab, welche die Beihilfe beansprucht. Dieser auf bestimmte Gesell­schafts­formen bezogene Unter­neh­mens­begriff umfasst deshalb nicht einen Zusammenschluss mehrerer Unternehmen in einem Konzernverbund. Zweitens kommt es auf eine positive Fortfüh­rungs­prognose nicht an, weil eine solche Einschränkung nach dem Wortlaut des Art. 2 Nr. 18 Buchst. a AGVO nicht vorgesehen ist. Dem Unions­ge­setzgeber kam es gerade darauf an, dass keine detaillierte Untersuchung der wirtschaft­lichen Situation des Antragstellers notwendig ist.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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