Bundesfinanzhof Urteil09.08.2011
BFH: In Vollzeit ausgeübte Tätigkeit als angestellter Syndikus-Steuerberater mit Beruf des Steuerberaters vereinbarBeruf des Steuerberaters darf sowohl haupt- als auch nebenberuflich ausgeübt werden
Eine steuerberatende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ist auch bei Vollzeitbeschäftigung mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar und steht somit der Bestellung als Steuerberater nicht entgegen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein ehemaliger Steuerberater, der inzwischen steuerberatende Tätigkeiten für ein Unternehmen im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses wahrnahm (so genannter Syndikus-Steuerberater), seine Wiederbestellung als Steuerberater beantragt, was die beklagte Steuerberaterkammer abgelehnt hatte.
FG: Vollzeitbeschäftigung als Syndikus-Steuerberater beeinträchtigt obliegende Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung
Auch die hiergegen beim Finanzgericht erhobene Klage wurde abgewiesen. Das Finanzgericht war der Auffassung, dass die Vollzeitbeschäftigung als Syndikus-Steuerberater den Kläger in seiner ihm als selbständiger Steuerberater obliegenden Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung beeinträchtigen werde, weil er neben seiner Angestelltentätigkeit den Steuerberaterberuf nicht in nennenswertem Umfang, sondern lediglich als "Feierabendsteuerberater" ausüben und auftretende Kollisionen zwischen seinem Hauptberuf als Angestellter und seiner Steuerberatertätigkeit nicht eigenverantwortlich regeln könne.
Tätigkeit als selbständiger Steuerberater in nennenswertem Umfang kann nicht gefordert werden
Dieser Ansicht folgte der Bundesfinanzhof nicht, sondern verpflichtete die Steuerberaterkammer, den Kläger als Steuerberater wiederzubestellen. Eine Tätigkeit als selbständiger Steuerberater in nennenswertem Umfang könne nicht gefordert werden. Ebenso wie der hauptberufliche Steuerberater an Mindestarbeitszeiten nicht gebunden sei, sondern den Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen dürfe, könne der neben seiner Angestelltentätigkeit tätige Steuerberater den Umfang dieser Tätigkeit der ihm für den Nebenberuf zur Verfügung stehenden Zeit anpassen. Mit der 2008 in Kraft getretenen Änderung des Steuerberatungsgesetzes habe der Gesetzgeber die Angestelltentätigkeit als Syndikus-Steuerberater ohne eine Vorgabe zu ihrem Umfang als mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar angesehen, weshalb dieser sowohl haupt- als auch nebenberuflich ausgeübt werden könne.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online