18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil09.08.2011

BFH: In Vollzeit ausgeübte Tätigkeit als angestellter Syndikus-Steuerberater mit Beruf des Steuerberaters vereinbarBeruf des Steuerberaters darf sowohl haupt- als auch nebenberuflich ausgeübt werden

Eine steuerberatende Tätigkeit im Angestell­ten­ver­hältnis ist auch bei Vollzeit­be­schäf­tigung mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar und steht somit der Bestellung als Steuerberater nicht entgegen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein ehemaliger Steuerberater, der inzwischen steuerberatende Tätigkeiten für ein Unternehmen im Rahmen eines Angestell­ten­ver­hält­nisses wahrnahm (so genannter Syndikus-Steuerberater), seine Wieder­be­stellung als Steuerberater beantragt, was die beklagte Steuer­be­ra­ter­kammer abgelehnt hatte.

FG: Vollzeit­be­schäf­tigung als Syndikus-Steuerberater beeinträchtigt obliegende Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung

Auch die hiergegen beim Finanzgericht erhobene Klage wurde abgewiesen. Das Finanzgericht war der Auffassung, dass die Vollzeitbeschäftigung als Syndikus-Steuerberater den Kläger in seiner ihm als selbständiger Steuerberater obliegenden Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung beeinträchtigen werde, weil er neben seiner Angestell­ten­tä­tigkeit den Steuer­be­ra­terberuf nicht in nennenswertem Umfang, sondern lediglich als "Feier­abend­steu­er­berater" ausüben und auftretende Kollisionen zwischen seinem Hauptberuf als Angestellter und seiner Steuer­be­ra­ter­tä­tigkeit nicht eigen­ver­ant­wortlich regeln könne.

Tätigkeit als selbständiger Steuerberater in nennenswertem Umfang kann nicht gefordert werden

Dieser Ansicht folgte der Bundesfinanzhof nicht, sondern verpflichtete die Steuer­be­ra­ter­kammer, den Kläger als Steuerberater wieder­zu­be­stellen. Eine Tätigkeit als selbständiger Steuerberater in nennenswertem Umfang könne nicht gefordert werden. Ebenso wie der hauptberufliche Steuerberater an Minde­st­a­r­beits­zeiten nicht gebunden sei, sondern den Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen dürfe, könne der neben seiner Angestell­ten­tä­tigkeit tätige Steuerberater den Umfang dieser Tätigkeit der ihm für den Nebenberuf zur Verfügung stehenden Zeit anpassen. Mit der 2008 in Kraft getretenen Änderung des Steuer­be­ra­tungs­ge­setzes habe der Gesetzgeber die Angestell­ten­tä­tigkeit als Syndikus-Steuerberater ohne eine Vorgabe zu ihrem Umfang als mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar angesehen, weshalb dieser sowohl haupt- als auch nebenberuflich ausgeübt werden könne.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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