18.10.2024
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Dokument-Nr. 8191

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Urteil07.07.2009BundesfinanzhofVI R 8/07, VI R 16/07, VI R 5/08 und VI R 37/08
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Bundesfinanzhof Urteil07.07.2009

BFH: Umlagezahlungen an Zusatz­ver­sor­gungs­ein­richtung zählen als ArbeitslohnAllein der Anspruch auf Versorgung begründet Arbeits­lohn­cha­rakter

Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versor­gungs­anstalt des Bundes und der Länder (VBL), die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf Zusatz­ver­sorgung gegen die VBL verschaffen, führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber vor dem Finanzgericht erfolgreich geltend gemacht, seine Umlagezahlungen an die VBL seien mangels Bereicherung des Arbeitnehmers nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen, weil die Werthaltigkeit der Versor­gungs­an­wart­schaft zum Zeitpunkt der Umlagezahlungen unbestimmt sei, die Zahlungen keinen Einfluss auf die Höhe der Leistungszusage hätten und sie allein dazu dienten, die Auszahlungen an die gegenwärtigen Versor­gungs­emp­fänger zu finanzieren. Der BFH war jedoch der Auffassung, dass es für den Arbeits­lohn­cha­rakter von Zukunfts­si­che­rungs­leis­tungen grundsätzlich nicht darauf ankomme, ob der Versi­che­rungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält. Für die Annahme von Arbeitslohn genüge es, dass eine zunächst als Anwart­schaftsrecht auf künftige Versorgung ausgestaltete Rechtsposition des Arbeitnehmers jedenfalls bei planmäßigem Versi­che­rungs­verlauf zu einem Anspruch auf Versorgung führt.

Ausgehend von diesen Rechts­grund­sätzen hat der BFH zudem dazu Stellung genommen, welche einkom­men­steu­er­recht­lichen Folgen beim Arbeitnehmer das Ausscheiden seines Arbeitgebers aus der VBL hat (Aktenzeichen: VI R 16/07, VI R 5/08 und VI R 37/08).

BFH sieht in tarif­be­güns­tigter besteuerter Einmalzahlung zusätzlichen Arbeitslohn

Dem Verfahren VI R 16/07 lag zugrunde, dass ein nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL dort beitragsfrei weiter versicherter Arbeitnehmer statt einer Versor­gungsrente eine niedrigere Versi­che­rungsrente erhielt. Aufgrund einer Direktzusage bildete der Arbeitgeber zur Sicherung der zugesagten Gesamt­ver­sorgung ein Versor­gungs­guthaben, das er an den in Ruhestand getretenen Arbeitnehmer auszahlte. Der BFH sah in der vom Finanzamt nach § 34 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes tarifbegünstigt besteuerten Einmalzahlung zusätzlichen Arbeitslohn. Bei einem außer­plan­mäßigen Wechsel des Durch­füh­rungswegs der Alters­ver­sorgung komme keine Verrechnung von bereits als Arbeitslohn behandelten Umlagezahlungen mit vom Arbeitnehmer später erlangten Vorteilen in Betracht.

BFH zur möglichen Rückzahlung von Arbeitslohn bei Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL

In den Verfahren VI R 5/08 und VI R 37/08 hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob nach dem Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL eine Rückzahlung von Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit einen Versor­gungs­an­spruch gegenüber der VBL nicht mehr erdienen kann oder wenn der fortan beitragsfrei bei der VBL versicherte Arbeitnehmer von einem Anspruch auf Versor­gungsrente auf einen niedrigeren Anspruch auf Versi­che­rungsrente zurückfällt. Nach Ansicht des BFH führt der Umstand, dass sich Beiträge zur Finanzierung des Versi­che­rungs­schutzes des Arbeitnehmers nach Abweichungen vom planmäßigen Versi­che­rungs­verlauf nachträglich ganz oder teilweise nicht (mehr) als werthaltig erweisen, nicht zu negativen Einnahmen oder zu Aufwendungen des Versicherten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 61/09 des BFH vom 22.07.2009

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