18.10.2024
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Dokument-Nr. 15378

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Urteil13.12.2012BundesfinanzhofVI R 51/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 1327Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1327
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Bundesfinanzhof Urteil13.12.2012

Einkommensteuer: 1 %-Regelung für Gebrauchtwagen auf Grundlage des Brutto­lis­ten­neu­preises verfas­sungs­rechtlich unbedenklichAuch bei gebraucht erworbenen Fahrzeugen ist grundsätzlich Brutto­lis­ten­neupreis anzusetzen

Der Bundesfinanzhof hat erneut bekräftigt, dass verfas­sungs­rechtliche Bedenken gegen die 1 %-Regelung nicht bestehen.

Zum Arbeitslohn gehören auch die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann. Zu bewerten ist dieser Vorteil entweder mit den durch die private Nutzung verursachten Kosten des Fahrzeugs (Fahrten­buch­methode) oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, mit 1 % des Brutto­lis­ten­neu­preises (so genannte 1 %-Regelung).

Finanzamt setzt geldwerten Vorteil gemäß 1 %-Regelung auf Grundlage des Brutto­lis­ten­neu­preises fest

Im zugrunde liegenden Streitfall durfte der nicht­selbst­ständig tätige Kläger einen von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen. Der Arbeitgeber hatte ihn als Gebraucht­fahrzeug mit einer Fahrleistung von 58.000 km für 3 Jahre geleast und dafür monatliche Leasingraten von rund 720 Euro zu leisten. Zu Beginn der Nutzungszeit hatte das Fahrzeug noch einen Wert von rund 32.000 Euro. Der Brutto­lis­ten­neupreis belief sich auf 81.400 Euro. Das Finanzamt setzte als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens entsprechend der 1 %-Regelung auf Grundlage des Brutto­lis­ten­neu­preises einen Betrag in Höhe von 814 Euro monatlich an. Dagegen machte der Kläger geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils nicht der Listenneupreis, sondern der Gebraucht­wa­genwert zugrunde zu legen sei. Außerdem würden Neufahrzeuge kaum noch zum Brutto­lis­tenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfas­sungs­recht­lichen Gründen einen Abschlag vorsehen.

1 %-Regelung darf individuelle Besonderheiten in Bezug auf Art und Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberück­sichtigt lassen

Die dagegen vom Kläger erhobene Klage war ebenso erfolglos wie die vom Kläger eingelegte Revision. Der Bundesfinanzhof hielt an der Rechtsprechung fest, dass die 1 %-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewer­tungs­re­gelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberück­sichtigt lasse. Schon früher hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, grundsätzlich unerheblich bleiben, so dass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeugs grundsätzlich der Brutto­lis­ten­neupreis anzusetzen ist.

Gesetzgeber ist nicht zur Anpassung der Regelung verpflichtet

Der Bundesfinanzhof folgte auch nicht dem Einwand des Klägers, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Brutto­lis­ten­neupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungs wegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Brutto­lis­ten­neupreis. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeu­g­über­lassung selbst liege, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versi­che­rungs­prämien, Reparatur und Wartungskosten sowie insbesondere der Treib­stoff­kosten. Alle diese Aufwendungen seien ohnehin weder im Brutto­lis­ten­neupreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaf­fungs­kosten abgebildet.

Arbeitnehmer muss sich ggf. für Fahrten­buch­methode entscheiden

Soweit der Bundesfinanzhof in anderem Zusammenhang auf die tatsächlichen Fahrzeugpreise abstelle, nämlich bei der Besteuerung des Vorteils durch Rabatte beim Neuwagenkauf (Jahres­wa­gen­be­steuerung), werde hier der Vorteil nicht nach Maßgabe einer grob typisierenden Regelung, sondern auf Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalt ermittelt und besteuert. Diese Möglichkeit hat der Arbeitnehmer im Rahmen der Nutzungs­über­lassung eines Dienstwagens ebenfalls, wenn er sich für die Fahrten­buch­methode entscheidet.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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