Dokument-Nr. 15378
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- NJW 2013, 1327Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1327
Bundesfinanzhof Urteil13.12.2012
Einkommensteuer: 1 %-Regelung für Gebrauchtwagen auf Grundlage des Bruttolistenneupreises verfassungsrechtlich unbedenklichAuch bei gebraucht erworbenen Fahrzeugen ist grundsätzlich Bruttolistenneupreis anzusetzen
Der Bundesfinanzhof hat erneut bekräftigt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 1 %-Regelung nicht bestehen.
Zum Arbeitslohn gehören auch die Vorteile aus der Überlassung eines Dienstwagens, soweit ihn der Arbeitnehmer privat nutzen kann. Zu bewerten ist dieser Vorteil entweder mit den durch die private Nutzung verursachten Kosten des Fahrzeugs (Fahrtenbuchmethode) oder, wenn ein Fahrtenbuch nicht geführt wird, mit 1 % des Bruttolistenneupreises (so genannte 1 %-Regelung).
Finanzamt setzt geldwerten Vorteil gemäß 1 %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises fest
Im zugrunde liegenden Streitfall durfte der nichtselbstständig tätige Kläger einen von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen. Der Arbeitgeber hatte ihn als Gebrauchtfahrzeug mit einer Fahrleistung von 58.000 km für 3 Jahre geleast und dafür monatliche Leasingraten von rund 720 Euro zu leisten. Zu Beginn der Nutzungszeit hatte das Fahrzeug noch einen Wert von rund 32.000 Euro. Der Bruttolistenneupreis belief sich auf 81.400 Euro. Das Finanzamt setzte als geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens entsprechend der 1 %-Regelung auf Grundlage des Bruttolistenneupreises einen Betrag in Höhe von 814 Euro monatlich an. Dagegen machte der Kläger geltend, dass bei der Berechnung des Vorteils nicht der Listenneupreis, sondern der Gebrauchtwagenwert zugrunde zu legen sei. Außerdem würden Neufahrzeuge kaum noch zum Bruttolistenpreis veräußert. Der Gesetzgeber müsse deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen einen Abschlag vorsehen.
1 %-Regelung darf individuelle Besonderheiten in Bezug auf Art und Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lassen
Die dagegen vom Kläger erhobene Klage war ebenso erfolglos wie die vom Kläger eingelegte Revision. Der Bundesfinanzhof hielt an der Rechtsprechung fest, dass die 1 %-Regelung als grundsätzlich zwingende und stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung individuelle Besonderheiten in Bezug auf die Art und die Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich unberücksichtigt lasse. Schon früher hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass nachträgliche Änderungen am Fahrzeug unabhängig davon, ob werterhöhend oder wertverringernd, grundsätzlich unerheblich bleiben, so dass auch bei einem vom Arbeitgeber gebraucht erworbenen Fahrzeugs grundsätzlich der Bruttolistenneupreis anzusetzen ist.
Gesetzgeber ist nicht zur Anpassung der Regelung verpflichtet
Der Bundesfinanzhof folgte auch nicht dem Einwand des Klägers, dass heutzutage auch Neufahrzeuge praktisch kaum noch zum ausgewiesenen Bruttolistenneupreis verkauft würden und der Gesetzgeber deshalb von Verfassungs wegen gehalten sei, Anpassungen vorzunehmen, etwa durch einen Abschlag vom Bruttolistenneupreis. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Vorteil des Arbeitnehmers nicht nur in der Fahrzeugüberlassung selbst liege, sondern auch in der Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur und Wartungskosten sowie insbesondere der Treibstoffkosten. Alle diese Aufwendungen seien ohnehin weder im Bruttolistenneupreis, noch in den tatsächlichen, möglicherweise geringeren Anschaffungskosten abgebildet.
Arbeitnehmer muss sich ggf. für Fahrtenbuchmethode entscheiden
Soweit der Bundesfinanzhof in anderem Zusammenhang auf die tatsächlichen Fahrzeugpreise abstelle, nämlich bei der Besteuerung des Vorteils durch Rabatte beim Neuwagenkauf (Jahreswagenbesteuerung), werde hier der Vorteil nicht nach Maßgabe einer grob typisierenden Regelung, sondern auf Grundlage des tatsächlich verwirklichten Sachverhalt ermittelt und besteuert. Diese Möglichkeit hat der Arbeitnehmer im Rahmen der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens ebenfalls, wenn er sich für die Fahrtenbuchmethode entscheidet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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