18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 26323

Drucken
Urteil14.12.2016BundesfinanzhofVI R 49/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2017, 422Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 422
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Hessisches Finanzgericht, Urteil23.02.2015, 12 K 3232/09
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil14.12.2016

BFH: Scheidungs­folge­kosten nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen steuerlich absetzbarKeine Zwangs­läu­figkeit der Schei­dungs­fol­gen­ver­fahren

Scheidungs­folge­kosten, wie Anwalts- und Gerichtskosten wegen Streitigkeiten über den Kindesunterhalt, den nachehelichen Unterhalt des geschiedenen Ehegatten sowie das Aufent­halts­bestimmungs- und Besuchsrecht für das gemeinsame Kind, sind nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 des Ein­kommen­steuer­gesetzes (EStG) absetzbar. Denn diese Verfahren entstehen nicht zwangsläufig. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Jahren 2007 und 2008 führte ein Ehepaar verschiedene Rechtss­trei­tig­keiten. Das Ehepaar war jeweils in zweiter Ehe miteinander verheiratet. Die Ehefrau klagte gegen ihren Ehemann aus erster Ehe auf Zahlung von Kindesunterhalt. Der Ehemann führte gegen seine Ehefrau aus erster Ehe Prozesse zur Reduzierung seiner nachehelichen Unter­halts­pflicht gegenüber seiner Ex-Ehefrau und zur Regelung des Aufent­halts­be­stimmungs- und Besuchsrechts bezüglich seiner Tochter. Beide Ehegatten machten die Anwalts- und Gerichtskosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen bei ihrer Einkom­mens­steu­e­r­er­klärung geltend. Das Finanzamt hielt dies für unzulässig. Dagegen klagte das Ehepaar.

Finanzgericht bejahte steuerliche Absetzbarkeit der Schei­dungs­fol­ge­kosten

Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt und bejahte daher die steuerliche Absetzbarkeit der Scheidungsfolgekosten. Es verwies zur Begründung auf das Urteil des Bundes­fi­nanzhofs vom 12.05.2011 - VI R 42/10 -, wonach Zivil­pro­zess­kosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien, wenn sich der Steuer­pflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. So habe der Fall aus Sicht des Finanzgerichts gelegen. Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision ein.

Bundesfinanzhof verneint Berück­sich­tigung der Schei­dungs­fol­ge­kosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen

Der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten des Finanzamts und hob daher die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Er gab an, seine vom Finanzgericht herangezogene Rechtsprechung mit Urteil vom 18.06.2015 - VI R 17/14 - aufgegeben zu haben. Es sei nunmehr für die steuerliche Abziehbarkeit von Zivil­pro­zess­kosten zu fordern, dass der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berühre. Dies sei bei Verfahren zum Kindesunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Aufent­halts­be­stimmungs- und Besuchsrecht nicht der Fall. Solche Verfahren seien nicht zwangsläufig. Die durch solche Verfahren entstandenen Kosten seien damit nicht steuermindernd zu berücksichtigen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26323

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI