Dokument-Nr. 26323
Permalink https://urteile.news/
- NJW-Spezial 2017, 422Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 422
- Hessisches Finanzgericht, Urteil23.02.2015, 12 K 3232/09
Bundesfinanzhof Urteil14.12.2016
BFH: Scheidungsfolgekosten nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbarKeine Zwangsläufigkeit der Scheidungsfolgenverfahren
Scheidungsfolgekosten, wie Anwalts- und Gerichtskosten wegen Streitigkeiten über den Kindesunterhalt, den nachehelichen Unterhalt des geschiedenen Ehegatten sowie das Aufenthaltsbestimmungs- und Besuchsrecht für das gemeinsame Kind, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) absetzbar. Denn diese Verfahren entstehen nicht zwangsläufig. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Jahren 2007 und 2008 führte ein Ehepaar verschiedene Rechtsstreitigkeiten. Das Ehepaar war jeweils in zweiter Ehe miteinander verheiratet. Die Ehefrau klagte gegen ihren Ehemann aus erster Ehe auf Zahlung von Kindesunterhalt. Der Ehemann führte gegen seine Ehefrau aus erster Ehe Prozesse zur Reduzierung seiner nachehelichen Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ex-Ehefrau und zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungs- und Besuchsrechts bezüglich seiner Tochter. Beide Ehegatten machten die Anwalts- und Gerichtskosten als außergewöhnliche Belastungen bei ihrer Einkommenssteuererklärung geltend. Das Finanzamt hielt dies für unzulässig. Dagegen klagte das Ehepaar.
Finanzgericht bejahte steuerliche Absetzbarkeit der Scheidungsfolgekosten
Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt und bejahte daher die steuerliche Absetzbarkeit der Scheidungsfolgekosten. Es verwies zur Begründung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.05.2011 - VI R 42/10 -, wonach Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. So habe der Fall aus Sicht des Finanzgerichts gelegen. Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision ein.
Bundesfinanzhof verneint Berücksichtigung der Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastungen
Der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten des Finanzamts und hob daher die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Er gab an, seine vom Finanzgericht herangezogene Rechtsprechung mit Urteil vom 18.06.2015 - VI R 17/14 - aufgegeben zu haben. Es sei nunmehr für die steuerliche Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten zu fordern, dass der Prozess existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berühre. Dies sei bei Verfahren zum Kindesunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Aufenthaltsbestimmungs- und Besuchsrecht nicht der Fall. Solche Verfahren seien nicht zwangsläufig. Die durch solche Verfahren entstandenen Kosten seien damit nicht steuermindernd zu berücksichtigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2018
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26323
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.