21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil05.10.2017

Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung in gleich­geschlecht­licher Partnerschaft als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehbarKosten für In-vitro-Fertilisation führen bei empfäng­ni­s­un­fähigen (unfruchtbaren) Frau als Krank­heits­kosten zu außer­ge­wöhn­lichen Belastung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen einer empfäng­ni­s­un­fähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung auch dann zu einer außer­ge­wöhn­lichen Belastung führen, wenn die Frau in einer gleich­geschlecht­lichen Partnerschaft lebt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die im Streitjahr (2011) in einer gleich­ge­schlecht­lichen Partnerschaft lebte, entschloss sich aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). Die Behandlung ließ sie in einer dänischen Klinik durchführen. In ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung machte die Klägerin die Kosten dieser Behandlung von rund 8.500 Euro als außer­ge­wöhnliche Belastung i.S. des § 33 Abs. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen nicht zum Abzug zu. So sah es im Ergebnis auch das Finanzgericht.

Gleich­ge­schlechtliche Partnerschaft steht Anerkennung der Krank­heits­kosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen nicht entgegen

Demgegenüber hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage in vollem Umfang statt. Aufwendungen einer empfäng­ni­s­un­fähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation führen als Krank­heits­kosten zu einer außer­ge­wöhn­lichen Belastung. Dem steht nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs nicht entgegen, dass die Frau in einer gleich­ge­schlecht­lichen Partnerschaft lebt. Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung damit, dass die den Aufwendungen zugrunde liegende Behandlung mit der inner­staat­lichen Rechtsordnung im Einklang stehen muss. Maßnahmen zur Steri­li­täts­be­handlung führen daher nur zu einer außer­ge­wöhn­lichen Belastung, wenn sie in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden. Dies bejaht der Bundesfinanzhof für den Streitfall, da die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen mehrerer Bundesländer der bei der Klägerin vorgenommenen Kinder­wun­sch­be­handlung nicht entgegenstanden.

Zwangslage durch vorhandene Sterilität kann auch bei gleich­ge­schlecht­lichen Paaren nicht verneint werden

Der Bundesfinanzhof geht zudem von einer Zwangslage zur Umgehung einer vorhandenen Sterilität aus. Diese könne auch bei gleich­ge­schlecht­lichen Paaren nicht verneint werden. Der Bundesfinanzhof sieht die Kosten dabei in vollem Umfang als abziehbar an. Eine Aufteilung komme nicht in Betracht, da die Aufwendungen insgesamt dazu dienten, die Ferti­li­täts­s­törung der Klägerin auszugleichen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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