18.10.2024
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Dokument-Nr. 25125

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Urteil17.05.2017BundesfinanzhofVI R 34/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2017, 3022Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 3022
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Vorinstanz:
  • Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil28.04.2015, 8 K 1792/13
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil17.05.2017

BFH: Künstliche Befruchtung mittels ICSI-Methode kann ein­kommens­steuer­rechtlich als außer­ge­wöhnliche Belastung berücksichtigt werdenBefruchtung von mehr als drei Eizellen verstößt nicht zwingend gegen das Embryonen­schutz­gesetz

Die Kosten einer künstlichen Befruchtung mittels intra­zyto­plasmatischen Spermie­n­in­jektion (ICSI) können ein­kommens­steuer­rechtlich als außer­ge­wöhnliche Belastung gewertet werden. Die Befruchtung von mehr als drei Eizellen verstößt nicht gegen § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Embryonen­schutz­gesetzes (ESchG), wenn lediglich ein oder zwei entwick­lungs­fähige Embryonen zwecks Übertragung entstehen sollen und der Behandlung im Sinne des sogenannten deutschen Mittelwegs eine vorherige sorgfältige individuelle Prognose zugrunde liegt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2010 unternahm ein nicht verheiratetes Paar in Österreich den Versuch einer künstlichen Befruchtung mittels der ICSI-Methode. Hintergrund dessen war, dass der Mann aufgrund einer Spermie­n­a­n­omalie unter Subfertilität litt. Die durch die Behandlung entstandenen Kosten in Höhe von ca. 17.260 EUR machte der Mann in seiner Einkom­mens­steu­e­r­er­klärung als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, so dass der Mann schließlich Klage erheben musste.

Finanzgericht wies Klage ab

Das Finanzgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab. Die Kosten der künstlichen Befruchtung können nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung im Sinne des § 33 des Einkom­mens­steu­er­ge­setzes geltend gemacht werden. Denn die Behandlung habe gegen § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG verstoßen, da mehr als drei Eizellen befruchtet wurden. Während der Behandlung wurden insgesamt sieben Eizellen befruchtet. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundesfinanzhof bejaht Möglichkeit der Berück­sich­tigung als außer­ge­wöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Zwar können Kosten einer künstlichen Befruchtung nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die Behandlung gegen das ESchG verstoße. Ein solcher Verstoß liege aber nicht vor.

Kein Verstoß gegen Embry­o­nen­schutz­gesetz aufgrund Befruchtung von mehr als drei Eizellen

Nach Ansicht des Bundes­fi­nanzhofs sei es unzutreffend, dass § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG die Befruchtung von mehr als drei Eizellen kategorisch verbiete. Ein Verstoß liege in diesem Fall nicht vor, wenn lediglich ein oder zwei entwick­lungs­fähige Embryonen zwecks Übertragung entstehen sollen und der Behandlung im Sinne des sogenannten deutschen Mittelwegs eine vorherige sorgfältige individuelle Prognose zugrunde liege.

Zurückweisung des Rechtsstreits an Finanzgericht

Der Bundesfinanzhof wies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zwecks Prüfung, ob die Behandlung dem deutschen Mittelweg entsprochen habe, zurück.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)

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