15.11.2024
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Dokument-Nr. 16246

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Urteil21.03.2013BundesfinanzhofVI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 und VI R 23/12 (Urteil v.18.04.2013)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 3056Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3056
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Bundesfinanzhof Urteil21.03.2013

Dienst­wagen­besteuerung: Anwendung der 1 %-Regelung auch bei fehlender privater NutzungBundesfinanzhof korrigiert eigene bisherige Rechtsprechung

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuer­pflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Der Vorteil ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist, nach der 1 %-Regelung zu bewerten. Dies entschied der Bundesfinanzhof und korrigierte damit seine bisherige Rechtsprechung. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuer­pflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen.

Im zugrunde liegenden Streitfall (VI R 31/10) stellte die Klägerin, eine Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft, ihrem Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung. Nach dem Anstel­lungs­vertrag durfte er den Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Bei der Lohnsteuer setzte die Klägerin für die private Nutzung lediglich eine Kostenpauschale an, denn eine private Nutzung des Dienstwagens habe nicht stattgefunden. Im Anschluss an eine Lohnsteu­er­au­ßen­prüfung erließ das Finanzamt einen Lohnsteu­er­haf­tungs­be­scheid. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Finanzgericht sieht geldwerten Vorteil aus Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung zu Recht als Arbeitslohn an

Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist dafür unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen. Deshalb hatte das Finanzgericht den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung zu Recht (auch ohne weitere Feststellungen zum Sachverhalt) als Arbeitslohn angesehen.

Bewertung des Vorteils nach der 1 %-Regelung nicht zu beanstanden

Der Bundesfinanzhof bestätigte auch die Auffassung der Vorinstanz, dass der Vorteil nach der 1 %-Regelung zu bewerten sei. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) setzt keine tatsächliche Nutzung voraus, sondern verweist nur auf die 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Mit dem Betrag, der nach der 1 %-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, sollen sämtliche geldwerten Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ergeben - unabhängig von Nutzungsart und -umfang - pauschal abgegolten werden. Diese Typisierung hat der Bundesfinanzhof wiederholt als verfas­sungsgemäß erachtet. Da im Streitfall ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden war, kam eine andere Entscheidung nicht in Betracht.

1 %-Regelung kommt nur bei tatsächlicher Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung zur Anwendung

In zwei weiteren Urteilen vom 21. März 2013 (VI R 46/11 und VI R 42/12) sowie in einem Urteil vom 18. April 2013 (VI R 23/12) hat der BFH aber auch (nochmals) verdeutlicht, dass die 1 %-Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeits­ver­traglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungs­ver­ein­barung überlassen hat.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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