14.11.2024
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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil14.09.2011

Dienstwagen: 1 %-Regelung ist verfas­sungsgemäßKeine Anpas­sungs­ver­pflichtung des Gesetzgebers

Die Vorschriften zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kfz (§ 8 Abs. 2 Satz i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) sind verfas­sungsgemäß. Dies hat das Nieder­säch­sische Finanzgericht (NFG) entschieden.

Der Kläger war im Streitjahr 2009 als Geschäftsführer für eine GmbH tätig. Sein Arbeitgeber stellte ihm ein geleastes Gebraucht­fahrzeug (Neuwa­gen­lis­tenpreis: 81.400 €; Gebraucht­wa­genwert: 31.990 €) als Dienstwagen zur Verfügung. Bei Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung ging das Finanzamt unter Anwendung der 1 %-Regelung vom Brutto­neu­wa­gen­lis­tenpreis aus und errechnete einen monatlich zu versteuernden Vorteil von 814 €.

Kläger: 1 % Regelung ist verfas­sungs­widrig

Der Kläger vertrat in dem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Verfahren die Auffassung, die sog. 1 %-Regelung sei verfas­sungs­widrig. Sie genüge insbesondere den für typisierende Regelungen geltenden Anforderungen wegen der fortdauernden Bezugnahme auf den Brutto­neu­wa­gen­lis­tenpreis nicht mehr. Der Gesetzgeber sei spätestens im Streitjahr 2009 verpflichtet gewesen, die Bemes­sungs­grundlage nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabe­ver­ordnung unter Berück­sich­tigung der allgemeinen Markt­ent­wicklung im Kfz-Handel anzupassen und übliche Rabattabschläge (im Durchschnitt 20 %) zu berücksichtigen.

Kläger verweist auf BFH-Urteil von 2009

Hierzu verweist der Kläger auf das BFH-Urteil vom 17.09.2009 (VI R 18/07, BStBl II 2010, 67), in dem der Bundesfinanzhof die unverbindliche Preisempfehlung eines Automo­bil­her­stellers aus den vorgenannten Gründen jedenfalls seit dem Jahr 2003 nicht mehr als geeignete Grundlage für die Bewertung des lohnsteu­er­rechtlich erheblichen Vorteils eines Personalrabatts für sog. Jahreswagen angesehen hat. Der verfas­sungs­rechtlich bestehende Anpassungszwang könne nicht durch Verweis auf die Fahrten­buch­methode (sog. Escape-Klausel) unterlaufen werden.

Richter: Gesetzgeber muss Rabatte nicht bei Bemessung der 1 % Regelung berücksichtigen

Das Nieder­säch­sische Finanzgericht ist der Rechts­auf­fassung des Klägers nicht gefolgt. Es hält die Regelungen nicht für verfas­sungs­widrig. Insbesondere habe der Gesetzgeber nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen, indem er unverändert seit 1996 an dem Brutto­neu­wa­gen­lis­tenpreis als Bemes­sungs­grundlage festgehalten habe. Zwar stehe das Recht auf Typisierung unter dem Vorbehalt der reali­täts­ge­rechten Erfassung der Wirklichkeit. Ein Gleich­heits­verstoß wegen Verletzung der Anpas­sungs­ver­pflichtung liege im Streitfall gleichwohl nicht vor. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, im Kfz-Handel gewährte übliche Rabatte von 10 % - über 30 %, die zudem vom Hersteller, Modell und vielen Sonderfaktoren (Verkäuflichkeit, Auslauf- oder Sondermodell) abhängig seien, bei der Bestimmung der Bemes­sungs­grundlage zu berücksichtigen.

Das NFG hat die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.

Quelle: ra-online, Niedersächsische Finanzgericht (pm/pt)

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