21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil17.06.2009

BFH: Keine Jahres­wa­gen­be­steuerung allein auf Grundlage der unverbindlichen Preisempfehlung des Automo­bil­her­stellersNicht immer besteht erheblicher lohnsteu­er­recht­licher Vorteil

Die in den unverbindlichen Preis­emp­feh­lungen der Automo­bil­her­steller angegebenen Verkaufspreise sind nicht stets geeignet, die von Arbeitnehmern zu versteuernden Vorteile aus einem Jahres­wa­gen­rabatt zu bestimmen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Zum Arbeitslohn gehören auch Vorteile, die Arbeitnehmern daraus entstehen, dass ihnen ihre Arbeitgeber Waren z.B. "Jahreswagen" aufgrund des Dienst­ver­hält­nisses verbilligt überlassen. Ob ein solcher Vorteil vorliegt, bestimmt sich nach dem Endpreis, zu dem das Fahrzeug fremden Letzt­ver­brauchern im allgemeinen Geschäfts­verkehr angeboten wird (§ 8 Abs. 3 Satz 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes EStG), dem "Angebotspreis". Das ist der grundsätzlich unabhängig von Rabatt­ge­wäh­rungen nach der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung ausgewiesene Preis, sofern nicht nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäfts­verkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert wird.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Kläger als Arbeitnehmer eines Automo­bil­her­stellers im Jahr 2003 von seinem Arbeitgeber ein Neufahrzeug mit einem ausgewiesenen Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung) von 17.917 € zu einem Kaufpreis von 15.032 € erworben. Das Finanzamt und auch das vorinstanzlich befasste Finanzgericht setzten den zu versteuernden Arbeit­ge­ber­rabatt auf Grundlage dieser unverbindlichen Preisempfehlung an.

UVP gibt Angebotspreis nicht zutreffend wieder

Nachdem das Finanzgericht aber bereits festgestellt hatte, dass ein Autohaus schon ohne Preis- und Vertrags­ver­hand­lungen auf die unverbindliche Preisempfehlung einen Rabatt von 8 % gewährte, entschied der Bundesfinanzhof, dass die unverbindliche Preisempfehlung des Kraft­fahr­zeug­her­stellers den Angebotspreis nicht zutreffend wiedergibt. Angebotener Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG könne im Streitfall höchstens der um 8 % ermäßigte Preis sein, weil zu diesem Preis das Fahrzeug im allgemeinen Geschäfts­verkehr angeboten worden sei. Damit ergab sich nach Berück­sich­tigung der weiteren gesetzlichen Abschläge und Freibeträge für Jahreswagen kein lohnsteu­er­rechtlich erheblicher Vorteil mehr. Ergänzend verwies der Bundesfinanzhof noch darauf, dass dem Einwand, der tatsächliche Angebotspreis für die Ware, auf die der Arbeitgeber einen Rabatt gewährte, sei niedriger als der Listenpreis, nachzugehen und nicht ohne weiteres der Listenpreis als Endpreis anzusetzen sei.

Quelle: ra-online, BFH

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