18.10.2024
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Urteil18.04.2013BundesfinanzhofVI R 29/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 2783Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2783
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Bundesfinanzhof Urteil18.04.2013

Doppelte Haushalts­führung: Auch aufwand­s­u­n­ab­hängige Inanspruchnahme der Entfernungs­pauschale ist absetzbarVom Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reise­kosten­vergütungen sind aber auf Entfernungs­pauschale anzurechnen

Die Entfernungs­pauschale für eine wöchentliche Famili­en­heimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushalts­führung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuer­pflichtige für die Fahrt keine Kosten hatte. Vom Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reise­kosten­vergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungs­pauschale anzurechnen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) können im Rahmen einer doppelten Haushalts­führung Aufwendungen für die Wege vom Beschäf­ti­gungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Famili­en­heim­fahrten) für jeweils eine Famili­en­heimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen ist eine Entfernungspauschale von ,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäf­ti­gungsort anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG).

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Streitfall machte der verheiratete Kläger in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung für das Streitjahr (2007) u.a. Mehrauf­wen­dungen für doppelte Haushalts­führung für 48 Heimfahrten in Höhe von 5.199 Euro (48 Fahrten x 361 Entfer­nungs­ki­lometer x ,30 Euro = 5.198,40 Euro) geltend. Elf Famili­en­heim­fahrten, die der Kläger mit dem eigenen PKW durchgeführt hatte, berücksichtigte das Finanzamt, die übrigen mit der Bahn durchgeführten Famili­en­heim­fahrten hingegen nicht. Hierfür seien dem bei der Bahn angestellten Kläger keine Aufwendungen entstanden.

Finanzgericht verneint Inanspruchnahme der Entfer­nungs­pau­schale

Der hiergegen gerichtete Einspruch und die Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht argumentierte, der Kläger könne die Entfer­nungs­pau­schale nicht in Anspruch nehmen, soweit er die Aufwendungen für die Heimfahrten nicht selbst getragen habe.

Entfer­nungs­pau­schale kann selbst ohne eigene Reise­kos­ten­be­tei­ligung in Anspruch genommen werden

Dem hat der Bundesfinanzhof nun widersprochen und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Denn die Entfer­nungs­pau­schale für eine wöchentliche Famili­en­heimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushalts­führung kann wie die Entfer­nungs­pau­schale für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab VZ 2014 erste Tätig­keits­stätte) verkehrs­mit­te­lu­n­ab­hängig und selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuer­pflichtige für diese Fahrten keine Kosten getragen hat. Die darin liegende Begünstigung ist vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrs­po­li­tische Lenkungszwecke gerechtfertigt.

Arbeit­ge­ber­leis­tungen sind jedoch auf Pauschalen anzurechnen

Dies bedeutet aber nicht, dass steuerfrei geleistete Reise­kos­ten­ver­gü­tungen oder steuerfreie Sachbezüge, beispielsweise Freifahrten, insoweit keine Berück­sich­tigung finden dürfen. Derartige Arbeit­ge­ber­leis­tungen sind vielmehr auf die Pauschalen anzurechnen, da in solchen Fällen jedenfalls ein vollum­fäng­licher Werbungs­kos­te­nabzug nicht geboten ist. Deshalb hat das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang noch Feststellungen zur Anzahl der Famili­en­heim­fahrten und den anrechenbaren Arbeit­ge­ber­leis­tungen zu treffen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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