21.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss02.02.2011

BFH: Privat veranlasste Kosten für umgekehrte Famili­en­heim­fahrten bei doppelter Haushalts­führung nicht abziehbarReisekosten für privat veranlasste Besuche stellen keine Werbungskosten dar

Aufwendungen des am Famili­en­wohnsitz lebenden Ehegatten für Besuchsreisen zur Wohnung des anderenorts berufstätigen Ehegatten sind zumindest dann nicht als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abziehbar, wenn die Besuchsreisen privat veranlasst waren. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In dem zu entschiedenen Fall, lebten die Ehegatten (Kläger) gemeinsam in der Stadt X. Die Klägerin war in der Stadt Y als Angestellte tätig und führte dort einen weiteren Haushalt. An den Wochenenden reiste die Klägerin in der Regel nach X. Jedoch besuchte der Kläger die Klägerin auch mehrfach in Y, und zwar nicht etwa wegen einer beruflichen Verhinderung der Klägerin, sondern aufgrund privater Entscheidungen der Ehegatten. Das Finanzamt erkannte die Mehrauf­wen­dungen für die doppelte Haushalts­führung im Wesentlichen an. Allerdings ließ es die Reisekosten des Klägers für Besuche in Y nicht zum Werbungs­kos­te­nabzug zu.

Besuchsreisen des Klägers hatten ausschließlich private Motive

Der Bundesfinanzhof entschied – wie zuvor schon das Finanzgericht – dass die Reisekosten des Klägers für Besuche in Y keine Werbungskosten seien. Weder handele es sich um eine Famili­en­heimfahrt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG), noch seien es sonstige Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Denn das Finanzgericht habe insoweit bindend festgestellt, dass den Besuchsreisen des Klägers private Motive zu Grunde lagen und daher die Reisen nicht beruflich veranlasst gewesen seien. Auch Art. 6 des Grundgesetzes erfordere nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs kein anderes Ergebnis. Die Regelungen des EStG zu Famili­en­heim­fahrten seien verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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