24.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil24.05.2007

Doppelte Haushalts­führung bei gleichzeitiger Beschäftigung am Hauptwohnsitz

Mehrauf­wen­dungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalts­führung sind als Werbungskosten abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen auch für den Fall angenommen, dass ein Arbeitnehmer neben einer Beschäftigung am Ort der Zweitwohnung zugleich am Ort seiner Hauptwohnung beschäftigt ist.

Die für die doppelte Haushalts­führung erforderliche Aufspaltung der einheitlichen Haushalts­führung ist danach auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer am Ort seiner zweiten Arbeitsstätte für die dortigen Arbeitseinsätze eine zweite Wohnung unterhält. Der Abzug von Mehrauf­wen­dungen für doppelte Haushalts­führung ist damit nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Arbeitnehmer ausschließlich außerhalb des Ortes seiner Hauptwohnung beschäftigt ist.

Der Kläger war im Streitfall wissen­schaft­licher Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Er hatte im Streitjahr 1996 seine Dienstpflichten sowohl im Wahlkreis des Abgeordneten in Berlin als auch am damaligen Sitz des Bundestages in Bonn zu erfüllen. Neben seinem Hauptwohnsitz in Berlin unterhielt der Kläger auch in Bonn eine eigene Wohnung, deren Kosten er steuerlich geltend machte. Der Bundesfinanzhof erkannte (im Gegensatz zur Vorinstanz) die Aufwendungen aufgrund der doppelten Haushalts­führung des Klägers als Werbungskosten an. Die Aufwendungen für die Zweitwohnung hielt er für unvermeidlich, da der Kläger sie nicht durch Verlegung seines Hausstands an den Beschäf­ti­gungsort vermeiden konnte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 54/07 des BFH vom 27.06.2007

der Leitsatz

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für eine Zweitwohnung an einem auswärtigen Beschäf­ti­gungsort sind auch dann wegen doppelter Haushalts­führung als Werbungskosten abziehbar, wenn der Arbeitnehmer zugleich am Ort seines Hausstands beschäftigt ist.

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