24.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil15.03.2007

BFH zur doppelten Haushalts­führung bei nichtehelicher Lebens­ge­mein­schaft

Der Bundesfinanzhof (BGH) hat sich mit den Voraussetzungen für die Gründung eines doppelten Haushalts bei einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft befasst. Im zugrunde liegenden Streitfall sah der BFH die von ihm aufgestellten Voraussetzungen allerdings nicht als gegeben an.

Mehrauf­wen­dungen, die im Rahmen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushalts­führung anfallen, können zum Werbungs­kos­te­nabzug führen. In ständiger Rechtsprechung wird im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushalts­führung in Fällen der Eheschließung ausnahmsweise auch dann angenommen, wenn beide Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung an verschiedenen Orten beruflich tätig sind, jeweils dort wohnen, und anlässlich ihrer Heirat eine der beiden Wohnungen oder eine neue Wohnung an einem dritten Ort zum Famili­en­hausstand machen.

Diese Rechtsprechung ist unter verfas­sungs­recht­lichen Gesichtspunkten nicht in jedem Fall auf nicht eheliche Lebens­ge­mein­schaften zu übertragen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch mit Urteil vom 15. März 2007 VI R 31/05 entschieden, dass die Gründung eines doppelten Haushalts unter Partnern einer nicht ehelichen Lebens­ge­mein­schaft beruflich veranlasst ist, wenn die Partner vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen.

Im Streitfall sah der BFH diese Voraussetzungen nicht als gegeben an. Der Kläger hatte erst zwei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes seinen Wohnsitz in die Wohnung seiner Partnerin verlegt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/07 des BFH vom 25.04.2007

der Leitsatz

1. Die Rechtsprechung des BFH, nach der eine doppelte Haushalts­führung auch dann anerkannt werden kann, wenn Personen, die an verschiedenen Orten wohnen und dort arbeiten, nach der Eheschließung eine der beide Wohnungen zur Familienwohnung machen, ist nicht in jedem Fall auf nicht eheliche Lebens­ge­mein­schaften zu übertragen.

2. Die Gründung eines doppelten Haushalts kann bei nicht verheirateten Personen beruflich veranlasst sein, wenn sie vor der Geburt eines gemeinsamen Kindes an verschiedenen Orten berufstätig sind, dort wohnen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung machen.

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