21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil04.12.2017

BFH zur Haushalt­s­er­sparnis bei Alten- und Pflege­hei­m­un­ter­bringung beider EhegattenDoppelter Abzug der Haushalt­s­er­sparnis

Steuer­pflichtige können Aufwendungen für die krank­heits­be­dingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim nach Kürzung um eine Haushalt­s­er­sparnis als außer­ge­wöhnliche Belastung geltend machen. Sind beide Ehegatten krank­heits­bedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushalt­s­er­sparnis anzusetzen. Dies hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden.

Im Streitfall waren die verheirateten Kläger seit Mai 2013 krank­heits­bedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht. Sie bewohnten ein Doppelzimmer (Wohnschlafraum mit einem Vorraum, Einbauschrank, Dusche und WC). Einen weiteren Haushalt unterhielten sie seither nicht mehr. Für die Unterbringung in dem Heim, Verpflegung und Pflege­leis­tungen entstanden den Eheleuten nach Abzug von Erstat­tungs­leis­tungen anderer Stellen Kosten in Höhe von ca. 27.500 €. Diese minderten sie monatsanteilig um eine Haushaltsersparnis für eine Person und machten den Restbetrag in ihrer Einkom­men­steu­e­r­er­klärung als außer­ge­wöhnliche Belastung nach § 33 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) geltend. Die Berechnung der ersparten Verpflegungs- und Unter­brin­gungs­kosten erfolgte auf der Grundlage des in § 33 a EStG geregelten Unter­halts­höchst­betrags, der sich im Streitjahr 2013 auf 8.130 € belief.

FA: Ansetzung beider Eheleute bei Haushalt­s­er­sparnis

Das Finanzamt setzte hingegen eine Haushalt­s­er­sparnis für beide Eheleute an und kürzte die geltend gemachten Aufwendungen entsprechend. Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht zurück.

BFH: Ansetzen der Haushalt­s­er­sparnis beider Eheleute, wenn kein weiterer Haushalt vorhanden ist

Der BFH bestätigte die Vorinstanz weitgehend. Sind beide Ehegatten krank­heits­bedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushalt­s­er­sparnis anzusetzen, wenn daneben kein weiterer Haushalt geführt werde. Denn die Eheleute seien beide durch die Aufgabe des gemeinsamen Haushalts um dessen Fixkosten wie Miete oder Zinsauf­wen­dungen, Grundgebühr für Strom, Wasser etc. sowie Reini­gungs­aufwand und Verpfle­gungs­kosten entlastet. Zudem sei der Ansatz einer Haushalt­s­er­sparnis in Höhe der ersparten Verpflegungs- und Unter­brin­gungs­kosten für jeden Ehegatten zur Vermeidung einer Doppel­be­güns­tigung geboten. Bei den perso­nen­be­zogenen Alten- und Pflege­heim­kosten enthaltenen Aufwendungen für Nahrung, Getränke, übliche Unterkunft und Ähnliches handele es sich um typische Kosten der Lebensführung eines jeden Steuer­pflichtigen, die bereits durch den in § 32 a EStG geregelten Grundfreibetrag steuerfrei gestellt seien. Die Klage hatte daher nur im Hinblick auf die stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung entsprechend dem BFH-Urteil vom 19. Januar 2017 VI R 75/14 (BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684) Erfolg.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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