23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil22.02.2018

Gehalt­s­um­wandlung für vorzeitigen Ruhestand führt nicht zu LohnzuflussGutschriften auf Wertgut­ha­benkonto sind erst in Auszah­lungsphase zu versteuern

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Gutschriften auf einem Wertgut­ha­benkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn und deshalb erst in der Auszah­lungsphase zu versteuern sind. Dies gilt entgegen der Auffassung der Finanz­ver­waltung auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger Geschäftsführer einer GmbH, an der er nicht beteiligt war. Er schloss mit seiner Arbeitgeberin eine Wertgut­ha­ben­ver­ein­barung. Dabei handelte es sich um eine Vereinbarung zur Finanzierung für den vorzeitigen Ruhestand des Klägers. Er verzichtete auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000 Euro, die ihm erst in der späteren Freistel­lungsphase ausgezahlt werden sollten. Die GmbH unterwarf die Zuführungen zu dem Wertguthaben des Klägers nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt war demgegenüber der Meinung, die Wertgut­schriften führten zum Zufluss von Arbeitslohn beim Kläger und forderte die Lohnsteuer nach. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

BFH: Nur zugeflossener Arbeitslohn unterliegt Einkommensteuer und Lohnsteuerabzug

Der Bundesfinanzhof bestätigte im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz. Nach seinem Urteil unterliegt nur zugeflossener Arbeitslohn der Einkommensteuer und dem Lohnsteuerabzug. Der Kläger habe von der GmbH in Höhe der Gutschriften auf dem Wertgut­ha­benkonto keine Auszahlungen erhalten und habe nach der mit der GmbH abgeschlossenen Wertgut­ha­ben­ver­ein­barung über die Gutschriften im Streitjahr auch nicht verfügen können. Die Wertgut­ha­ben­ver­ein­barung sei auch keine Vorausverfügung des Klägers über seinen Arbeitslohn, die den Zufluss im Zeitpunkt der Gutschriften bewirkt hätte. Vielmehr habe der Kläger mit der Wertgut­ha­ben­ver­ein­barung nur auf die Auszahlung eines Teils seines Barlohns zugunsten einer Zahlung in der Freistel­lungsphase verzichtet.

Regelung gilt auch für Fremd-Geschäftsführer einer Kapital­ge­sell­schaft

Entgegen der Auffassung der Finanz­ver­waltung (Schreiben des Bundes­mi­nis­teriums der Finanzen vom 17. Juni 2009, BStBl I 2009, 1286, A.IV.2.b.) gilt dies nach dem Urteil des Bundesfinanzhof auch für Fremd-Geschäftsführer einer Kapital­ge­sell­schaft wie im Streitfall. Diese seien wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Die bloße Organstellung als Geschäftsführer sei für den Zufluss von Arbeitslohn ohne Bedeutung. Besonderheiten seien allenfalls bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäfts­führern einer Kapital­ge­sell­schaft gerechtfertigt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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