21.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil24.05.2018

Keine pauschale Lohnver­steuerung im Fall der Gehalt­s­um­wandlungKriterium der Freiwilligkeit für Anwendung der Pauschal­be­steuerung nicht allein entscheidend

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine pauschale Lohnver­steuerung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu Fahrtkosten und Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung nur zulässig ist, wenn diese Leistungen zusätzlich zum ursprünglich vereinbarten Bruttolohn erbracht werden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte im Jahr 2011 mit seinen unbefristet angestellten Arbeitnehmern neue Lohnver­ein­ba­rungen getroffen und sich darin verpflichtet, einen Zuschuss für die Nutzung des Internets und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu leisten. Der Zuschuss sollte nicht unter den Freiwilligkeitsvorbehalt fallen. Der Brutto­a­r­beitslohn wurde zugleich jeweils um den Zuschussbetrag reduziert. Im Jahr 2014 traf der Kläger mit seinen Arbeitnehmern eine Änderungs­ver­ein­barung, wonach die Zuschüsse rein freiwillig geleistet wurden.

Finanzamt erlässt Lohnsteu­er­haftungs- und Nachfor­de­rungs­be­scheid

Das beklagte Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die vom Kläger für die geleisteten Zuschüsse durchgeführte Lohnsteu­er­pau­scha­lierung zu Unrecht erfolgt sei und erließ einen Lohnsteu­er­haftungs- und Nachfor­de­rungs­be­scheid. Eine Pauschalierung komme nur dann in Betracht, wenn die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt würden. Im Streitfall lägen hingegen schädliche Gehalt­s­um­wand­lungen vor.

Lohnbe­standteile wurden nicht zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt

Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Pauschalbesteuerung der geleisteten Zuschüsse abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die beiden relevanten Lohnbe­standteile nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt worden seien.

Arbeitnehmer erhielten kein Mehr an Arbeitslohn

Für die Jahre 2011 bis 2013 scheitere eine Pauscha­l­ver­steuerung bereits daran, dass den betroffenen Arbeitnehmern ein arbeits­recht­licher Anspruch auf die fraglichen Leistungen zugestanden habe. In der ersten Änderungs­ver­ein­barung aus dem Jahr 2011 sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die Zuschüsse nicht unter den Freiwil­lig­keits­vor­behalt fallen. Ab dem Jahr 2014 hätten die Arbeitnehmer wegen der neu getroffenen Freiwil­lig­keits­ver­ein­barung zwar keinen Rechtsanspruch auf die Leistung der Zuschüsse gehabt. Der Pauschal­be­steuerung stehe aber entgegen, dass gegenüber der ursprünglichen Lohnver­ein­barung kein Mehr an Arbeitslohn hinzugekommen sei.

Neuregelung stellt für Pauschal­be­steuerung (schädliche) Gehalt­s­um­wandlung dar

Das Kriterium der Freiwilligkeit sei für die Anwendung der Pauschal­be­steuerung nicht allein entscheidend. Es müsse eine Zusatzleistung zu dem bisherigen Arbeitslohn hinzukommen. Mit dem Tatbe­stands­merkmal "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" solle die Umwandlung von Arbeitslohn in pauschal besteuerte Leistungen ausgeschlossen werden. Im Streitfall sei im Jahr 2014 eine Umwandlung von verbindlichen in freiwillige zweckgebundene Zusatz­leis­tungen erfolgt. Es sei offenbar bezweckt worden, eine günstigere steuerliche Behandlung des bereits vereinbarten Arbeitslohns zu erreichen. Es handele sich daher um eine für die Pauschal­be­steuerung (schädliche) Gehaltsumwandlung.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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