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- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil23.08.2005, 7 Sa 953/04
Bundesarbeitsgericht Urteil12.06.2007
Gesetzlicher Anspruch auf Entgeltumwandlung ist verfassungsgemäßBundesarbeitsgericht verpflichtet Arbeitgeber zur Einhaltung der Verpflichtung
Ein Arbeitgeber darf seinen Angestellten nicht verwehren, einen Teil ihres Lohns in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung sei verfassungemäß und verstoße nicht gegen die in Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit.
Nach § 1 a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von den künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Für die dadurch begründeten Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung hat der Arbeitgeber einzustehen, auch wenn eine Direktversicherung abgeschlossen wird und diese nicht leistet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).
Kein Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)
Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass diese Regelung verfassungsgemäß ist. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen die in Art. 12 geschützte Berufsfreiheit, liegt nicht vor. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb eine Arbeitgeberin, die sich unter Hinweis auf ihre gegenteilige Auffassung weigerte, der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, zum Abschluss einer Vereinbarung über die Entgeltumwandlung und zur Durchführung der Vereinbarung verurteilt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/07 des BAG vom 12.06.2007
der Leitsatz
Die sich aus dem Betriebsrentengesetz ergebende Pflicht zur Entgeltumwandlung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
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