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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 4378

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Urteil12.06.2007Bundesarbeitsgericht3 AZR 14/06
Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil23.08.2005, 7 Sa 953/04
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil12.06.2007

Gesetzlicher Anspruch auf Entgel­t­um­wandlung ist verfas­sungsgemäßBundes­a­r­beits­gericht verpflichtet Arbeitgeber zur Einhaltung der Verpflichtung

Ein Arbeitgeber darf seinen Angestellten nicht verwehren, einen Teil ihres Lohns in eine betriebliche Alters­ver­sorgung umzuwandeln. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden. Der gesetzliche Anspruch auf Entgel­t­um­wandlung sei verfassungemäß und verstoße nicht gegen die in Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit.

Nach § 1 a des Betrie­bs­ren­ten­ge­setzes (BetrAVG) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von den künftigen Entgel­t­ansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitrags­be­mes­sungs­grenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgel­t­um­wandlung für seine betriebliche Alters­ver­sorgung verwendet werden. Für die dadurch begründeten Ansprüche auf betriebliche Alters­ver­sorgung hat der Arbeitgeber einzustehen, auch wenn eine Direkt­ver­si­cherung abgeschlossen wird und diese nicht leistet (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).

Kein Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG)

Der Dritte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass diese Regelung verfassungsgemäß ist. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere gegen die in Art. 12 geschützte Berufsfreiheit, liegt nicht vor. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat deshalb eine Arbeitgeberin, die sich unter Hinweis auf ihre gegenteilige Auffassung weigerte, der gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, zum Abschluss einer Vereinbarung über die Entgel­t­um­wandlung und zur Durchführung der Vereinbarung verurteilt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/07 des BAG vom 12.06.2007

der Leitsatz

Die sich aus dem Betrie­bs­ren­ten­gesetz ergebende Pflicht zur Entgel­t­um­wandlung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

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