21.11.2024
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Dokument-Nr. 11539

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Bundesarbeitsgericht Urteil19.04.2011

BAG zur Abdingbarkeit des Anspruchs auf Entgel­t­um­wandlung nach § 1 a BetrAVGArbeitnehmer kann Entgel­t­um­wandlung verlangen, sofern Tarifvertrag nicht einschlägig ist

Auch wenn der Tarifvertrag es eigentlich anders regelt, kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen, dass ein Teil seiner künftigen Entgel­t­ansprüche durch Entgel­t­um­wandlung für seine betriebliche Alters­ver­sorgung verwendet wird. Dieses Recht hat er dann, wenn der Tarifvertrag nicht einschlägig ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist seit 1980 bei dem Beklagten tätig. Nach dem Arbeitsvertrag sind auf das Arbeits­ver­hältnis der Bundes­an­ge­stellten-Tarifvertrag (BAT) und die diesen ändernden bzw. ersetzenden Tarifverträge sowie der Tarifvertrag über die betriebliche Alters­ver­sorgung der Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes (ATV) anzuwenden. Nach Nr. 1.3 der Anlage 5 zum ATV „besteht die Möglichkeit der Entgel­t­um­wandlung … derzeit - einheitlich für alle Arbeitnehmer - nicht.“ Bei dem Beklagten handelt es sich um einen Verein, dessen Zweck es ist, die Wissenschaften zu fördern, insb. durch Unterhaltung von Forschungs­in­stituten. Er ist Empfänger so genannter insti­tu­ti­o­neller Förderung, d.h. er finanziert sich zu erheblichen Teilen aus öffentlichen Mitteln. § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetz 2007 sieht vor, dass Zuwendungen zur insti­tu­ti­o­nellen Förderung nur mit der Auflage bewilligt werden dürfen, dass der Zuwen­dungs­emp­fänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Der Beklagte hat dem Antrag des Klägers auf Entgel­t­um­wandlung nicht entsprochen. Dagegen hat sich der Kläger mit der vorliegenden Klage gewandt.

Voraussetzungen für Entgel­t­um­wandlung

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Nach § 1 a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass ein Teil seiner künftigen Entgel­t­ansprüche durch Entgel­t­um­wandlung für seine betriebliche Alters­ver­sorgung verwendet wird. Von dieser Bestimmung kann in Tarifverträgen - auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer - abgewichen werden; allerdings haben abweichende Bestimmungen zwischen nicht­ta­rif­ge­bundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nach § 17 Abs. 3 BetrAVG nur dann Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der „einschlägigen“ tariflichen Regelung vereinbart ist. Das setzt voraus, dass der Tarifvertrag in Bezug genommen wird, der bei Tarif­ge­bun­denheit der Parteien räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich gelten würde.

Anspruch auf Entgel­t­um­wandlung durch vertragliche Verweisung auf ATV nicht wirksam abbedungen

Das Bundes­a­r­beits­gericht war daher der Auffassung, dass der Kläger einen Anspruch auf Entgel­t­um­wandlung nach § 1 a BetrAVG hat. Dieser Anspruch wurde durch die vertragliche Verweisung auf den ATV nicht wirksam abbedungen. Bei dem ATV handelt es sich nicht um einen einschlägigen Tarifvertrag, da das Arbeits­ver­hältnis nicht, wie nach dem ATV erforderlich, unter den Geltungsbereich des BAT fällt. § 8 Abs. 2 Haushaltsgesetz 2007 steht dem Entgel­t­um­wand­lungs­an­spruch nicht entgegen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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