15.11.2024
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Dokument-Nr. 11025

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Bundesfinanzhof Beschluss28.10.2010

BFH legt EuGH Frage über Steuerfreiheit der Portfo­lio­ver­waltung vorEntscheidung des EuGH hat erhebliche steuerliche Auswirkungen

Der Bundesfinanzhof hat den Gerichtshof der Europäischen Union um Vorab­ent­scheidung zur Frage gebeten, ob Banken und andere Vermö­gens­ver­walter, die für einzelne Anleger Wertpa­pier­vermögen verwalten (so genannte individuelle Portfo­lio­ver­waltung), mit diesen Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen.

Die Finanz­ver­waltung bejaht die Steuer­pflich­tigkeit der Portfo­lio­ver­wal­tungen, so dass der Portfo­lio­ver­walter seine Leistung gegenüber dem Anleger mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern hat. Der Bundesfinanzhof ist demgegenüber in einem Einzelfall von der Steuerfreiheit derartiger Leistungen ausgegangen. Auf dieses Urteil hat die Finanz­ver­waltung mit einem so genannten Nicht­an­wen­dungs­erlass reagiert.

Grundsatz steuerlicher Neutralität bei Leistungen zur Vermögensanlage seitens des EuGH zu klären

Die Beantwortung der dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegten Frage hängt maßgeblich davon ab, welche Bedeutung der EuGH dem so genannten Grundsatz der steuerlichen Neutralität bei Leistungen zur Vermögensanlage beimisst. Dabei ist zu klären, ob es unter Wettbe­wer­bs­ge­sichts­punkten sachlich gerechtfertigt ist, dass für die so genannte kollektive Wertpa­pier­anlage durch Anleger, die sich an Wertpapierfonds beteiligen, eine Steuerbefreiung besteht, während die so genannte individuelle Portfo­lio­ver­waltung, bei der z.B. eine Bank für einzelne Anleger Wertpapiere kauft und verkauft, nach Auffassung der deutschen Finanz­ver­waltung der Umsatzsteuer unterliegen soll.

EuGH-Urteil betrifft gesamte Branche der individuellen Portfo­lio­ver­waltung

Die dem EuGH vorgelegte Streitfrage betrifft die gesamte Branche der individuellen Portfo­lio­ver­waltung für einzelne Anleger in und außerhalb von Banken und hat dementsprechend erhebliche steuerliche Auswirkungen. Die Beantwortung der Frage durch den EuGH ist nicht nur für die Besteuerung des Vermö­gens­ver­walters selbst, sondern auch für das zivilrechtliche Verhältnis zum Anleger von Bedeutung. Sollte der EuGH die Steuerfreiheit der individuellen Portfo­lio­ver­waltung bejahen, kann für den Anleger je nach Ausgestaltung der zivil­recht­lichen Preis­ver­ein­barung ein Rückfor­de­rungs­an­spruch hinsichtlich eines im Preis für die Verwal­tungs­leistung enthaltenen Steueranteils bestehen, wenn der Vermö­gens­ver­walter dem Anleger bisher Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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