23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil04.07.2013

Erwerb eines Portfolios zahlungs­ge­störter Forderungen ist keine steuerbare Leistung des Forde­rungs­käufers an den Verkäufer

Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob eine ausländische Firma, die ein Portfolio von zahlungs­ge­störten Forderungen in einem einheitlichen Vorgang von einer Großbank kauft, eine umsatz­steu­erbare Leistung an die Verkäufer-Bank erbringt, für die nach der Sonder­vor­schrift des § 13 b des Umsatzsteuer­gesetzes die Bank die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss und ob die Verkäufer-Bank im Zwischen­zeitraum zwischen Vertragsschluss und Stichtag ("cut off date") Leistungen an den Forde­rungs­käufer erbringt.

In dem vorliegenden Fall vertraten das Finanzamt und das Finanzgericht die Rechts­auf­fassung, der Forderungskäufer erbringe eine Factoring-Leistung an die verkaufende Bank, weil dieser die Bank von der Mühe der weiteren Verwertung der Forderungen durch Einziehung und Zwangs­voll­streckung entlaste.

Nach Verkauf der Forderungen liegt Verwaltung und Vollstreckung der Forderung im Interesse des Forde­rungs­käufers

Der Bundesfinanzhof gab der Klage im Anschluss an ein neueres Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (vom 27. Oktober 2011 C-93/10 -GFKL-) statt. Die Verkäufer-Bank erbringt mit der Übertragung der Forderungen eine (umsatz­steu­erfreie) Leistung an den Forde­rungs­käufer. Der Forde­rungs­käufer seinerseits erbringt indes keine Leistung an den Forde­rungs­ver­käufer, indem er die Verkäufer-Bank von weiteren Vollstre­ckungs­maß­nahmen entlastet. Nach einem Verkauf der Forderungen liegt die weitere Verwaltung und Vollstreckung der Forderungen nicht mehr im Interesse des Verkäufers, sondern im alleinigen Interesse des Forde­rungs­käufers.

Keine gesonderte zusätzliche steuerbare Leistung

Auch mit Blick auf zusätzliche Aufwendungen, die in dem Zeitraum zwischen dem vereinbarten Stichtag für die Ermittlung des Werts des übertragenen Portfolios ("cut off date") und dem Tag der Abtretung der Forderungen erforderlich sind, erbringt der Forde­rungs­ver­käufer keine gesonderte zusätzliche steuerbare Leistung an den Forde­rungs­käufer, weil es sich um eine unselbständige Nebenleistung zum steuerfreien Forde­rungs­verkauf handelt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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