Dokument-Nr. 16806
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Bundesfinanzhof Urteil04.07.2013
Erwerb eines Portfolios zahlungsgestörter Forderungen ist keine steuerbare Leistung des Forderungskäufers an den Verkäufer
Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob eine ausländische Firma, die ein Portfolio von zahlungsgestörten Forderungen in einem einheitlichen Vorgang von einer Großbank kauft, eine umsatzsteuerbare Leistung an die Verkäufer-Bank erbringt, für die nach der Sondervorschrift des § 13 b des Umsatzsteuergesetzes die Bank die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss und ob die Verkäufer-Bank im Zwischenzeitraum zwischen Vertragsschluss und Stichtag ("cut off date") Leistungen an den Forderungskäufer erbringt.
In dem vorliegenden Fall vertraten das Finanzamt und das Finanzgericht die Rechtsauffassung, der Forderungskäufer erbringe eine Factoring-Leistung an die verkaufende Bank, weil dieser die Bank von der Mühe der weiteren Verwertung der Forderungen durch Einziehung und Zwangsvollstreckung entlaste.
Nach Verkauf der Forderungen liegt Verwaltung und Vollstreckung der Forderung im Interesse des Forderungskäufers
Der Bundesfinanzhof gab der Klage im Anschluss an ein neueres Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (vom 27. Oktober 2011 C-93/10 -GFKL-) statt. Die Verkäufer-Bank erbringt mit der Übertragung der Forderungen eine (umsatzsteuerfreie) Leistung an den Forderungskäufer. Der Forderungskäufer seinerseits erbringt indes keine Leistung an den Forderungsverkäufer, indem er die Verkäufer-Bank von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen entlastet. Nach einem Verkauf der Forderungen liegt die weitere Verwaltung und Vollstreckung der Forderungen nicht mehr im Interesse des Verkäufers, sondern im alleinigen Interesse des Forderungskäufers.
Keine gesonderte zusätzliche steuerbare Leistung
Auch mit Blick auf zusätzliche Aufwendungen, die in dem Zeitraum zwischen dem vereinbarten Stichtag für die Ermittlung des Werts des übertragenen Portfolios ("cut off date") und dem Tag der Abtretung der Forderungen erforderlich sind, erbringt der Forderungsverkäufer keine gesonderte zusätzliche steuerbare Leistung an den Forderungskäufer, weil es sich um eine unselbständige Nebenleistung zum steuerfreien Forderungsverkauf handelt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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