14.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil30.04.2009

BFH zu Mehrmüt­ter­or­gan­schaften im Umsatz­steu­errechtOrganschaft muss zur Bildung eines einzigen Unternehmens führen

Umsatz­steu­er­rechtlich ist es nicht möglich, dass sich Banken oder Krankenhäuser zu einer so genannten Mehrmüt­ter­or­gan­schaft zusam­men­schließen, mit dem Zweck einen Leistungs­an­bieter zu beherrschen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Die Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatz­steu­er­ge­setzes ermöglicht es, im Umsatz­steu­errecht mehrere Unternehmen zu einem einzigen Steuer­pflichtigen zusam­men­zu­fassen. Dieser Gruppen­be­steuerung kommt als Gestal­tungs­in­strument große Bedeutung zu, wenn Unternehmen nicht oder nur beschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bezieht z.B. eine Bank oder ein Krankenhaus allgemeine Daten­ver­a­r­beitungs- oder Verwal­tungs­leis­tungen von einem fremden Leistungs­an­bieter, unterliegen diese Leistungen dem Regelsteuersatz, wobei für die Bank oder das Krankenhaus im Regelfall keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. Ist die Bank oder das Krankenhaus demgegenüber Mehrheits­ge­sell­schafter des Leistungs­an­bieters, sind die Leistungen unter den weiteren Voraussetzungen der Organschaft als sog. Innenleistung nichtsteuerbar, da Leistender und Leistungs­emp­fänger umsatz­steu­er­rechtlich als eine Person angesehen werden. Eine Besteuerung der Leistung unterbleibt dann.

Anerkannte Mehrmüt­ter­or­gan­schaft hätte nichtsteuerbare Inneleistungen durch Leistungs­an­bieter zur Folge

Im Streitfall war zu entscheiden, ob ein Leistungs­an­bieter aufgrund einer sog. Mehrmüt­ter­or­gan­schaft gegenüber mehreren Leistungs­emp­fängern gleichzeitig nichtsteuerbare Innenleistungen erbringen kann. Im Rahmen einer derartigen Mehrmüt­ter­or­gan­schaft schließen sich mehrere Banken oder Krankenhäuser zur Beherrschung eines Leistungs­an­bieters zusammen. Wäre die Mehrmüt­ter­or­gan­schaft anzuerkennen, würde der Leistungs­an­bieter gegenüber allen beteiligten Banken oder Krankenhäusern nichtsteuerbare Innenleistungen erbringen.

BFH lehnt umsatz­steu­er­rechtliche Mehrmüt­ter­or­gan­schaft ab

Entscheidend für die Ablehnung einer umsatz­steu­er­recht­lichen Mehrmüt­ter­or­gan­schaft durch den Bundesfinanzhof war, dass die Organschaft zur Bildung eines einzigen Unternehmens führen muss. Damit ist eine Eingliederung eines Leistungs­an­bieters in die Unternehmen mehrerer Gesellschafter (Banken oder Krankenhäuser) nicht zu vereinbaren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 76/09 des BFH vom 19.08.2009

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