15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil22.04.2010

BFH ändert Rechtsprechung zur umsatz­steu­er­recht­lichen OrganschaftKomman­dit­ge­sell­schaft muss ihre gegenüber einer Schwes­ter­ge­sell­schaft erbrachten Leistungen versteuern

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur umsatz­steu­er­recht­lichen Organschaft (Konzern­be­steuerung) geändert. Das Urteil betrifft die in der Praxis häufig anzutreffende Fallkon­stel­lation der Betrie­b­s­auf­spaltung zwischen Schwes­ter­ge­sell­schaften, die nach dem jetzigen Urteil des Bundes­fi­nanzhofs keine Organschaft bilden.

Bei der Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls handelte es sich um eine Komman­dit­ge­sell­schaft, die eine Reihe von entgeltlichen Leistungen an ihre Schwes­ter­ge­sell­schaft, eine GmbH, erbrachte. Die GmbH betrieb Alten- und Pflegeheime und führte dabei steuerfreie Leistungen aus, so dass für sie keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand. An der Komman­dit­ge­sell­schaft und der GmbH waren drei Gesellschafter zu jeweils 1/3 beteiligt. Die Komman­dit­ge­sell­schaft ging davon aus, dass zwischen ihr als herrschender Organträger und der GmbH als beherrschte Organ­ge­sell­schaft eine so genannte Organschaft bestand und stützte dies darauf, dass sie die GmbH mittelbar über die gemeinsamen Gesellschafter beherrschen könne. Da alle Unter­neh­mensteile einer derartigen Organschaft als einheitliches Unternehmen zu behandeln sind, und Leistungen zwischen diesen Unter­neh­mens­teilen nicht der Besteuerung unterliegen, war die Komman­dit­ge­sell­schaft weiter der Auffassung, dass sie ihre gegenüber der GmbH erbrachten Leistungen nicht zu versteuern habe. Für die GmbH wäre damit das Entstehen nicht­ab­zugs­fähiger Vorsteu­er­beträge vermieden worden.

GmbH kann nicht mittelbar über mehrere gemeinsame Gesellschafter in Schwester-Komman­dit­ge­sell­schaft eingegliedert sein

Dem folgte der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nicht. Nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs kann eine GmbH nicht mittelbar über mehrere gemeinsame Gesellschafter in eine Schwester-Komman­dit­ge­sell­schaft eingegliedert sein. Der Bundesfinanzhof stützt dies insbesondere darauf, dass die Organschaft ein klares Über- und Unter­ord­nungs­ver­hältnis voraussetzt, an dem es zwischen Schwes­ter­ge­sell­schaften zumindest für die jetzt entschiedene Fallkon­stel­lation fehlt.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

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