Dokument-Nr. 9858
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Bundesfinanzhof Urteil22.04.2010
BFH ändert Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen OrganschaftKommanditgesellschaft muss ihre gegenüber einer Schwestergesellschaft erbrachten Leistungen versteuern
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (Konzernbesteuerung) geändert. Das Urteil betrifft die in der Praxis häufig anzutreffende Fallkonstellation der Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften, die nach dem jetzigen Urteil des Bundesfinanzhofs keine Organschaft bilden.
Bei der Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls handelte es sich um eine Kommanditgesellschaft, die eine Reihe von entgeltlichen Leistungen an ihre Schwestergesellschaft, eine GmbH, erbrachte. Die GmbH betrieb Alten- und Pflegeheime und führte dabei steuerfreie Leistungen aus, so dass für sie keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestand. An der Kommanditgesellschaft und der GmbH waren drei Gesellschafter zu jeweils 1/3 beteiligt. Die Kommanditgesellschaft ging davon aus, dass zwischen ihr als herrschender Organträger und der GmbH als beherrschte Organgesellschaft eine so genannte Organschaft bestand und stützte dies darauf, dass sie die GmbH mittelbar über die gemeinsamen Gesellschafter beherrschen könne. Da alle Unternehmensteile einer derartigen Organschaft als einheitliches Unternehmen zu behandeln sind, und Leistungen zwischen diesen Unternehmensteilen nicht der Besteuerung unterliegen, war die Kommanditgesellschaft weiter der Auffassung, dass sie ihre gegenüber der GmbH erbrachten Leistungen nicht zu versteuern habe. Für die GmbH wäre damit das Entstehen nichtabzugsfähiger Vorsteuerbeträge vermieden worden.
GmbH kann nicht mittelbar über mehrere gemeinsame Gesellschafter in Schwester-Kommanditgesellschaft eingegliedert sein
Dem folgte der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nicht. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs kann eine GmbH nicht mittelbar über mehrere gemeinsame Gesellschafter in eine Schwester-Kommanditgesellschaft eingegliedert sein. Der Bundesfinanzhof stützt dies insbesondere darauf, dass die Organschaft ein klares Über- und Unterordnungsverhältnis voraussetzt, an dem es zwischen Schwestergesellschaften zumindest für die jetzt entschiedene Fallkonstellation fehlt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof
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