15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil10.03.2010

BFH Gewer­be­steu­erliche Steuerbefreiung eines Organträgers erstreckt sich nicht auf Organ­ge­sell­schaftVon Tochter­ge­sell­schaft erzielter Gewerbeertrag ist nicht von Steuerbefreiung der Mutter­ge­sell­schaft umfasst

Die gewer­be­steu­erliche Steuerbefreiung einer Kapital­ge­sell­schaft für den Betrieb eines Senioren- und Pflegeheims erstreckt sich nicht auf Gewin­n­ab­füh­rungen einer Tochter­ge­sell­schaft, die ausschließlich Dienst­leis­tungen für den Heimbetrieb erbringt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In dem zu entscheidenden Streitfall hatte eine GmbH (Organträgerin), die ein von der Gewerbeteuer befreites Senioren- und Pflegeheim betrieb, mit einer Tochtergesellschaft (Organ­ge­sell­schaft) eine gewer­be­steu­erliche Organschaft gegründet. Die Tochter­ge­sell­schaft bereitete im Auftrag der Mutter­ge­sell­schaft gegen Entgelt Speisen und Getränke für die Heimbewohner zu und übernahm die Reinigung des Heims.

Mutter­ge­sell­schaft muss den an sie abgeführten Gewinn der Tochter­ge­sell­schaft versteuern

Nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs muss die Mutter­ge­sell­schaft den an sie abgeführten Gewinn der Tochter­ge­sell­schaft trotz der Gewer­be­steu­er­be­freiung des Heimbetriebs versteuern. Der von der Tochter­ge­sell­schaft erzielte Gewerbeertrag, der für sich genommen keinem Steuer­be­frei­ung­s­tat­bestand unterfällt, wird nicht von der Steuerbefreiung der Mutter­ge­sell­schaft umfasst.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

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