23.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil30.07.2011

BFH: Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos unterliegt dem ermäßigten Umsatz­steu­ersatzVerkauf von Popcorn und Nachos stellt Abgabe von Standardspeisen dar

Der Verkauf von erwärmtem Popcorn und Nachos in Kinos durch den Kinobetreiber unterliegt dem ermäßigten Umsatz­steu­ersatz von 7 %. Dies entschied der Bundesfinanzhof

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzamt bei seiner gegenteiligen Entscheidung zu Unrecht berücksichtigt, dass im Kino-Foyer Verzehrtresen, Tische und Stühle vorhanden waren, die auch zum Verzehr der Speisen benutzt werden konnten, aber allen Kinobesuchern zur Verfügung standen.

Abgrenzung von Dienst­leis­tungen und Lieferungen für festgelegten Steuersatz entscheidend

Die entschei­dungs­er­hebliche Rechtsfrage, ob es sich bei der Abgabe von zubereiteten Speisen um eine Lieferung handelt oder ob damit verbundene Dienst­leis­tungs­elemente - wie die Zubereitung der Speisen, die Überlassung von Besteck und das Bereithalten von Verzehr­vor­rich­tungen (Verzehrtheken, Tische und Stühle) - den Umsatz insgesamt als Dienstleistung qualifizieren, war Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10. März 2011 zum Umsatz­steu­ersatz bei der Abgabe von Speisen zum sofortigen Verzehr durch Imbissstände, durch einen Partyservice und zu dem diesem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs zugrunde liegenden Fall beim Verkauf von Popcorn und Nachos durch einen Kinobetreiber. Die Abgrenzung von Dienst­leis­tungen und Lieferungen ist dabei insofern entscheidend, als die Begünstigung von im Umsatz­steu­er­gesetz (UStG) näher umschriebenen Lebens­mit­tel­zu­be­rei­tungen durch Besteuerung mit dem ermäßigten Umsatz­steu­ersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG deren Lieferung voraussetzt und Dienst­leis­tungen daher nicht begünstigt sind.

Abgabe von Standardspeisen ohne charak­te­ris­tische Dienst­leis­tungs­be­standteile stellt Lieferung dar, die ermäßigtem Steuersatz unterliegt

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte hierzu entschieden, dass die Zubereitung des warmen Endproduktes allein dem Umsatz nicht den Charakter einer Dienstleistung verleiht, wenn sie sich auf einfache, standardisierte Handlungen beschränkt, die nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage vorgenommen werden. Treten - wie in der Regel bei Imbissständen und in Kinos – in diesen Fällen keine für Restau­ra­ti­o­ns­umsätze charak­te­ris­tischen Dienst­leis­tungs­be­standteile hinzu (wie z.B. Kellnerservice, Beratung oder die Bereitstellung von Mobiliar, wenn dieses nur der Einnahme der Speisen dient), handelt es sich um eine Lieferung, die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Handelt es sich demgegenüber nicht um Standardspeisen, sondern erfordert deren Zubereitung mehr Arbeit, Sachverstand und Kreativität, werden dem Kunden Menuefolgen angeboten oder erfolgt die Abgabe zu einem festgelegten Zeitpunkt, wie dies regelmäßig bei einem Partyservice der Fall ist, ist die Dienstleistung der dominierende Bestandteil des Umsatzes.

Nicht ausschließlich zur Erleichterung des Verzehrs von Lebensmitteln bereit­ge­stelltes Mobiliar darf nicht als Dienst­leis­tungs­element berücksichtigt werden

Der Bundesfinanzhof hat dem folgend entschieden, dass die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen; es handele sich beim Verkauf von Popcorn und Nachos um die Abgabe von Standardspeisen. Im dem zu entscheidenden Fall hätten - entgegen der Auffassung des FA - keine prägenden Restau­ra­ti­o­ns­leis­tungen zum Angebot gehört. Denn als Dienst­leis­tungs­element darf bereit­ge­stelltes Mobiliar des Leistenden nicht zu berücksichtigt werden, wenn es - anders als im entschiedenen Fall die Tische und Stühle im Kino-Foyer - nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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