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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil12.11.2007

Popcorn und Nachos im Kino unterliegen ermäßigtem Umsatz­steu­ersatzKeine umfangreiche Zubereitung notwendig

Popcorn, Nachos, Hotdogs und Süßigkeiten, die ein Kinobetreiber an Verkaufstheken im Kino anbietet, unterliegen dem ermäßigten Umsatz­steu­ersatz von 7 %. Dieser ermäßigte Steuersatz kommt zur Anwendung, wenn Lebensmittel ohne wesentliche weitere Dienst­leis­tungen geliefert werden, also z.B. beim Verkauf im Supermarkt.

Werden die Speisen hingegen für den Abnehmer zubereitet und zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten, wie dies typischerweise in Restaurants der Fall ist, unterliegen sie dem vollen Steuersatz von heute 19 %. Maßgeblich ist dabei, dass in den letztgenannten Fällen die angebotenen Dienst­leis­tungen wie Zurver­fü­gung­s­tellen von Geschirr und Sitzmög­lich­keiten, gegebenenfalls auch Beratung durch das Personal, Auftragen und Abräumen der Speisen sowie die Reinigung des benötigten Geschirrs und Bestecks die Lieferung der Lebensmittel weit überwiegt.

Popcorn wird nur erwärmt und portioniert

Ein solches Überwiegen von Dienst­leis­tungen konnten die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg bei der Abgabe von Speisen „zum Mitnehmen“ im Vorraum eines Kinokomplexes nicht erkennen. Zwar musste die Klägerin, die Betreiberin des Kinokomplexes, die Speisen vor der Abgabe an die Kinokunden erwärmen und portionieren; dies sei jedoch – ebenso wie das Bereitstellen von Abfalleimern für die verwendeten Einwegschälchen und –gabeln – lediglich eine mit der Vermarktung der Speisen verbundene Notwendigkeit, so das Finanzgericht, und es widersprach damit sowohl der gefestigten Praxis der Finanz­ver­waltung als auch einem Urteil des Hamburger Finanzgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 21.12.2007

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