15.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss06.04.2016

BFH erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH zu den Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende RechnungenIst Angabe eines "Brief­kas­ten­sitzes" ausreichend für zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen?

In zwei Vorab­entscheidungs­ersuchen hat der Bundesfinanzhof den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung der Anforderungen gebeten, die im Umsatz­steu­errecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungs­emp­fänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

In der vorliegenden Sache geht es um die Frage, ob die von einem Unternehmer geltend gemachten Vorsteu­er­beträge aus Rechnungen auch dann abziehbar sind, wenn es sich unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift des Lieferers lediglich um einen "Briefkastensitz" gehandelt hat, oder ob nur die Angabe derjenigen Anschrift des leistenden Unternehmers zum Vorsteuerabzug berechtigt, unter der der leistende Unternehmer seine wirtschaft­lichen Aktivitäten entfaltet.

Räumlichkeiten der Rechnungs­an­schrift nicht für geschäftliche Aktivitäten geeignet und Briefkastensitz

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Kfz-Händler, erwarb Pkws. In den Rechnungen des Verkäufers, der seinerseits Fahrzeuge im Onlinehandel vertrieb, war eine Anschrift angegeben, an der der Verkäufer zwar Räumlichkeiten angemietet hatte, die aber nicht geeignet waren, um dort geschäftliche Aktivitäten zu entfalten. Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Verfahren den EuGH anruft, ging es ebenfalls um einen KFZ-Händler, der von einem anderen Verkäufer Fahrzeuge erwarb. Unter der vom Verkäufer in den Rechnungen angegebenen Anschrift befand sich zwar der statuarischer Sitz; es handelte sich hierbei jedoch um einen "Briefkastensitz", unter der der Verkäufer lediglich postalisch erreichbar war und wo keine geschäftlichen Aktivitäten stattgefunden haben.

BFH erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH

Der Bundesfinanzhof sah es als klärungs­be­dürftig an, ob eine zum Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung die "vollständige Anschrift" bereits dann enthält, wenn der leistende Unternehmer in der von ihm über die Leistung ausgestellten Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er zwar postalisch zu erreichen ist, oder ob der Vorsteuerabzug die Angabe einer Anschrift des Steuer­pflichtigen voraussetzt, unter der er seine wirtschaft­lichen Tätigkeiten entfaltet.

BFH äußert Zweifel an eigener Rechtsprechung nach EuGH-Urteil

Die Vorlagen sind erforderlich geworden, weil das Urteil des EuGH vom 22. Oktober 2015 (Az. C-277/14) möglicherweise den Schluss zulässt, dass es für den Vorsteuerabzug nicht auf das Vorliegen aller formellen Rechnungs­vor­aus­set­zungen ankommt oder zumindest die vollständige Anschrift des Steuer­pflichtigen keine Anschrift voraussetzt, unter der wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet wurden. Der V. Senat hat Zweifel, ob seine bisherige ständige Rechtsprechung, nach der die formellen Rechnungs­vor­aus­set­zungen die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers voraussetzt, unter der er seine wirtschaft­lichen Aktivitäten entfaltet, mit dieser Rechtsprechung des EuGH in Einklang steht. Nach Ansicht des Bundes­fi­nanzhofs ist nach der Entscheidung des EuGH im Hinblick auf das Vorsteu­er­ab­zugsrecht des Leistungs­emp­fängers möglicherweise nicht entscheidend, ob unter der in der Rechnung angegebenen Adresse i.S. von Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwert­steu­er­system eine wirtschaftliche Tätigkeit des Leistenden ausgeübt wird.

EuGH soll Voraussetzungen für effektiven Vertrau­ens­schutz klären

Fehlen formelle Rechnungs­vor­aus­set­zungen, kann nach der Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs der Vorsteuerabzug unter bestimmten Voraussetzungen in einem gesonderten Billig­keits­ver­fahren aus Vertrau­ens­schutz­ge­sichts­punkten gewährt werden. Der Bundesfinanzhof hat daher den EuGH in den Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen insoweit um Klärung der Voraussetzungen für effektiven Vertrau­ens­schutz gebeten.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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