15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil16.01.2014

Vorsteuer­abzugs­berechtigung: Unterlagen zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung müssen Rechnung nicht beigefügt seinBFH zur den Anforderungen an die Rechnungs­er­stellung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug

Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in der Rechnung kann auf andere Geschäfts­un­terlagen verwiesen werden, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist nur, wer eine Rechnung i.S. der §§ 14, 14a des Umsatz­steu­er­ge­setzes besitzt, in der u.a. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben ist. Solche Leistungs­be­schrei­bungen sind erforderlich, um die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanz­ver­waltung zu sichern. Im Streitfall hatte der Kläger Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Dienstleistung ausdrücklich auf bestimmte Vertra­gungs­un­terlagen verwiesen. Diese Vertrags­un­terlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt. Das Finanzamt versagte den Abzug der Vorsteu­er­beträge. Das Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach seiner Ansicht fehlte es in den Rechnungen an einer hinreichenden Leistungs­be­schreibung für die erbrachten Dienst­leis­tungen. Daran ändere auch die Bezugnahme auf bestimmte Vertrags­un­terlagen nichts, weil diese Unterlagen den Rechnungen nicht beigefügt worden seien.

BFH: Vertrags­un­terlagen müssen zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt sein

Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Eine Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglicht. Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können andere Geschäfts­un­terlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei lediglich, dass die Rechnung selbst auf diese anderen Unterlagen verweist und eindeutig bezeichnet. Solche Vertrags­un­terlagen müssen zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt sein. Das Finanzamt und das Finanzgericht müssen daher ordnungsgemäß in Bezug genommene Vertrags­un­terlagen bei der Überprüfung der Leistungs­be­schreibung berücksichtigen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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