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Dokument-Nr. 7162

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Bundesfinanzhof Urteil08.10.2008

BFH: Vorsteuerabzug nur bei konkreter Leistungs­be­schreibung in der Rechnung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Leistungs­be­schreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" in einer Rechnung nicht ausreicht, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäfts­un­terlagen weiter konkretisieren lässt. Daher berechtigte im Streitfall diese Rechnung nicht zum Vorsteuerabzug.

Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatz­steu­er­ge­setzes 1993 (UStG 1993) die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG 1993 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteu­er­beträge abziehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs muss das Abrech­nungs­papier Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungs­angaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.

Diesen Anforderungen genügt nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs nicht, dass eine Holding bzw. deren Niederlassung ohne Angabe ihres Geschäfts­ge­gen­stands mit der nichtssagenden Formulierung über "technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996" abgerechnet hat. Das Attribut "technisch" - so der Bundesfinanzhof - bezeichne eine unbestimmte Vielzahl unter­schied­licher Leistungen. Ferner sei eine hinreichende Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht nicht möglich, weil in der Rechnung für das gesamte Kalenderjahr 1996 abgerechnet worden sei. Im finanz­ge­richt­lichen Verfahren eingereichte Unterlagen könnten zur Ergänzung der Leistungs­be¬schreibung nicht herangezogen werden, weil auf sie in der Rechnung nicht Bezug genommen worden sei. Schließlich habe die Klägerin vorgetragen, die mit der Rechnung abgerechneten Leistungen zunächst selbst verwechselt zu haben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 122/08 des BFH vom 17.12.2008

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