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Bundesfinanzhof Urteil17.02.2011
BFH: In unvollständiger Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer führt zur UmsatzsteuerschuldRegelung soll Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis verhindern
Der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung kann auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte in Rechnungen, die zwar keinen Lieferzeitpunkt und keine fortlaufende Rechnungsnummer, aber alle sonstigen Rechnungsmerkmale des § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) aufwiesen, Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl sie die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen nicht ausgeführt hatte. Die Rechnungsempfängerin verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Das Finanzamt hielt die gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge für nach § 14 c Abs. 2 UStG unberechtigt ausgewiesen und setzte in dieser Höhe Umsatzsteuer fest. Der Kläger war der Auffassung, eine solche Rechnung berechtige nicht zum Vorsteuerabzug und er dürfe deshalb nicht in nach § 14 c Abs. 2 UStG Anspruch genommen werden. Die Klage hatte nur erstinstanzlich Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.
BFH gibt anders lautende Rechtsprechung zur alten Rechtslage auf
Zweck der Regelung des § 14 c Abs. 2 UStG sei es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genüge dabei ein Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweise oder den Schein einer solchen erwecke und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleite. Es sei aber nicht erforderlich, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG aufgezählten Merkmale aufweise. Die Regelung in § 14 c UStG könne ihren gesetzgeberischen Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals des § 14 Abs. 4 UStG ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten. Seine anders lautende Rechtsprechung zur alten Rechtslage (§ 14 Abs. 3 UStG a.F.) gab der Bundesfinanzhof ausdrücklich auf.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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