15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil17.02.2011

BFH: In unvollständiger Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer führt zur Umsatz­steu­er­schuldRegelung soll Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis verhindern

Der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung kann auch dann zur Umsatz­steu­er­schuld des Rechnungs­ausstellers führen, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls hatte in Rechnungen, die zwar keinen Lieferzeitpunkt und keine fortlaufende Rechnungsnummer, aber alle sonstigen Rechnungs­merkmale des § 14 Abs. 4 des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG) aufwiesen, Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl sie die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen nicht ausgeführt hatte. Die Rechnungs­emp­fängerin verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Das Finanzamt hielt die gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge für nach § 14 c Abs. 2 UStG unberechtigt ausgewiesen und setzte in dieser Höhe Umsatzsteuer fest. Der Kläger war der Auffassung, eine solche Rechnung berechtige nicht zum Vorsteuerabzug und er dürfe deshalb nicht in nach § 14 c Abs. 2 UStG Anspruch genommen werden. Die Klage hatte nur erstinstanzlich Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.

BFH gibt anders lautende Rechtsprechung zur alten Rechtslage auf

Zweck der Regelung des § 14 c Abs. 2 UStG sei es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steuer­auf­kommens genüge dabei ein Abrech­nungs­do­kument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweise oder den Schein einer solchen erwecke und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleite. Es sei aber nicht erforderlich, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG aufgezählten Merkmale aufweise. Die Regelung in § 14 c UStG könne ihren gesetz­ge­be­rischen Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungs­aussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals des § 14 Abs. 4 UStG ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten. Seine anders lautende Rechtsprechung zur alten Rechtslage (§ 14 Abs. 3 UStG a.F.) gab der Bundesfinanzhof ausdrücklich auf.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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