14.11.2024
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Urteil30.04.2009BundesfinanzhofV R 15/07
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Bundesfinanzhof Urteil30.04.2009

BFH: Keine Vorsteu­er­ab­zugs­be­rech­tigung, wenn Rechnungen nicht korrekte Anschrift des leistenden Unternehmers ausweisenVorsteuerabzug nicht nach Vertrau­ens­schutz­grund­sätzen zu gewähren

Zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gehört eine ordnungsgemäße Rechnung, die u.a. auch die zutreffende Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten muss. Die Berück­sich­tigung des Vertrau­ens­schutzes aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalles – wenn der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätte erkennen können – sei deshalb im Rahmen der Steuer­fest­setzung nicht möglich. Hierfür komme lediglich eine Billig­keits­maßnahme gemäß § 163, § 227 der Abgabenordnung in Betracht. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Kläger hatte gebrauchte PKW von einem Automo­bil­händler bezogen, der über diese Lieferungen unter einer Geschäfts­adresse abrechnete, die im Streitjahr nicht mehr bestand. Das beklagte Finanzamt hatte deshalb den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Fahrzeuge nicht gewährt.

BFH entscheidet nicht über mögliches Billig­keits­ver­fahren

Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil im Streitfall dem Kläger trotz Unrichtigkeit der Rechnungsangabe der Vorsteuerabzug nach Vertrau­ens­schutz­grund­sätzen zu gewähren sei. Der Bundesfinanzhof hat auf die Revision des Finanzamts die Vorentscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ob der Kläger die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätte erkennen können und ihm deshalb der Vorsteu­er­an­spruch im Billig­keits­ver­fahren zu gewähren wäre, konnte der Bundesfinanzhof im vorliegenden Verfahren, das allein die Rechtmäßigkeit des Steuer­be­scheides betraf, nicht entscheiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 59/09 des BFH vom 08.07.2008

der Leitsatz

1. § 15 UStG 1993 schützt nicht den guten Glauben an die Erfüllung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug.

2. Liegen die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegen unzutreffender Rechnungs­angaben nicht vor, kommt unter Berück­sich­tigung des Grundsatzes des Vertrau­ens­schutzes ein Vorsteuerabzug im Billig­keits­ver­fahren (§§ 163, 227 AO) in Betracht.

3. Macht der Steuer­pflichtige im Festset­zungs­ver­fahren geltend, ihm sei der Vorsteuerabzug trotz Nichtvorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren, ist die Entscheidung über die Billig­keits­maßnahme nach § 163 Satz 3 AO regelmäßig mit der Steuer­fest­setzung zu verbinden.

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