15.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss10.12.2009

BFH legt EuGH Frage zur Umsatzsteuer beim Verkauf zahlungs­ge­störter Darle­hens­for­de­rungen vorEuGH-Vorlage mit großer Bedeutung für zukünftige Praxis

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ein Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen zur Klärung der Umsatz­steu­er­pflicht beim Verkauf zahlungs­ge­störter Forderungen vorgelegt.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob der Käufer mit dem Erwerb zahlungs­ge­störter Darle­hens­for­de­rungen ("non-performing loans") an den Verkäufer der Forderungen, eine Bank, umsatz­steu­er­pflichtige Leistungen erbringt. Die Finanz­ver­waltung bejaht dies unter Berufung auf die so genannte Factoring-Rechtsprechung des EuGH.

BFH äußert Zweifel an Anwendung von Factoring-Rechtsprechung für vorliegenden Fall

Der Bundesfinanzhof hat demgegenüber Zweifel, ob die Grundsätze dieser Rechtsprechung auch zu einer Umsatz­steu­er­pflicht beim Verkauf zahlungs­ge­störter Darle­hens­for­de­rungen führen. Zwar werden auch hier - wie beim Factoring - Forderungen durch den Erwerber eingezogen, so dass eine steuer­pflichtige Inkassoleistung vorliegen könnte. Fraglich ist aber, ob der Erwerber an die veräußernde Bank eine Leistung gegen Entgelt erbringt. Im Hinblick auf die hohe Differenz zwischen Kaufpreis und Nennwert der Forderungen und die damit verbundene Risikoübernahme könnte auch eine "nicht steuerbare" oder "steuerfreie" Tätigkeit des Forde­rungs­er­werbers vorliegen. Zweifel bestehen auch hinsichtlich der Frage, wie - bei unterstellter Steuerpflicht - das Entgelt für eine Leistung des Erwerbers an die Bank zu bestimmen ist.

EuGH-Entscheidung für Banken von großer Bedeutung

Der EuGH-Vorlage kommt für die Praxis große Bedeutung zu, da Banken in den letzten Jahren zahlungs­ge­störte Darle­hens­for­de­rungen in großem Umfang verkauft haben. Dies hat bereits in der Vergangenheit zahlreiche zivil- und daten­schutz­rechtliche Rechtsfragen aufgeworfen.

Bank möglicherweise nicht vorsteu­er­ab­zugs­be­rechtigt

Sollte der EuGH die von der Finanz­ver­waltung angenommene Steuerpflicht bestätigen, wäre die Bank aus der für die Leistung des Forde­rungs­er­werbers entstehenden Umsatzsteuer wohl nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die ursprüngliche Kreditvergabe - wie im Regelfall - umsatz­steu­erfrei erfolgte. Hierüber ist aber in dem nun dem EuGH vorliegenden Streitfall nicht zu entscheiden.

Quelle: ra-online, BGH

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