Bundesfinanzhof Urteil04.10.2016
Schadensersatz mindert nicht Veräußerungsverlust aus AktiengeschäftErhaltene Schadensersatzzahlung steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Anteilsveräußerung
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nachträgliche Schadensersatzzahlungen einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke, die ein Anleger für Verluste aus Aktiengeschäften erhält, nicht die in früheren Jahren entstandenen Verluste aus dem Verkauf der Aktien mindern.
Im Urteilsfall hatten die Kläger in den Jahren 1999 bis 2002 Aktien einer Aktiengesellschaft erworben. Zuvor hatte eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft geprüft und Bestätigungsvermerke erteilt. Aus der späteren Veräußerung der Aktien im Jahr 2002 entstanden den Klägern infolge eines Kurseinbruchs hohe Verluste, die das Finanzamt bestandskräftig steuerlich berücksichtigte. Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Klageverfahrens, in dem die Kläger die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke auf Schadensersatz in Anspruch nahmen, schlossen die Kläger mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Jahr 2007 einen Vergleich, der eine Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von 3.000.000 Euro beinhaltete. Diese Zahlung minderte nach der Auffassung des Finanzamts den aus der Veräußerung erlittenen Verlust. Daher änderte das Finanzamt den Verlustfeststellungsbescheid. Die hiergegen gerichtete Klage der Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.
Schadensersatzzahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft führt nicht zu rückwirkender Minderung des erlittenen Veräußerungsverlusts
Der Bundesfinanzhof bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung. Nach dessen Urteil führte die Schadensersatzzahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen des fehlerhaften Bestätigungsvermerks nicht zu einer rückwirkenden Minderung des im Jahr 2002 erlittenen Veräußerungsverlusts im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG. Diese Leistung mindert beim Erwerber nicht die Anschaffungskosten der Anteile. Hat der Erwerber die Anteile bereits veräußert, erhöht die Zahlung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auch nicht den Veräußerungserlös.
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Schadensersatzzahlung entfaltet keine Rückwirkung auf Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften
Der Verlust im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG war im Veräußerungsjahr 2002 entstanden. Die erst nach vollzogener Veräußerung geleistete Schadensersatzzahlung war demgegenüber Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stand, so dass die Zahlung nicht auf den Zeitpunkt der Verlustentstehung zurückwirkte. Ebenso wenig entfaltete die Schadensersatzzahlung, die die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgrund einer eigenständigen Rechtsgrundlage leistete, Rückwirkung auf einen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online