18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil04.10.2016

Schadensersatz mindert nicht Veräu­ße­rungs­verlust aus AktiengeschäftErhaltene Schadens­ersatz­zahlung steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Anteils­ver­äu­ßerung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass nachträgliche Schadens­ersatz­zahlungen einer Wirtschafts­prüfungs­gesellschaft wegen fehlerhafter Bestätigungs­vermerke, die ein Anleger für Verluste aus Aktien­ge­schäften erhält, nicht die in früheren Jahren entstandenen Verluste aus dem Verkauf der Aktien mindern.

Im Urteilsfall hatten die Kläger in den Jahren 1999 bis 2002 Aktien einer Aktiengesellschaft erworben. Zuvor hatte eine Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft die Jahres­ab­schlüsse der Aktien­ge­sell­schaft geprüft und Bestä­ti­gungs­vermerke erteilt. Aus der späteren Veräußerung der Aktien im Jahr 2002 entstanden den Klägern infolge eines Kurseinbruchs hohe Verluste, die das Finanzamt bestandskräftig steuerlich berücksichtigte. Im Rahmen eines zivil­ge­richt­lichen Klageverfahrens, in dem die Kläger die Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft wegen fehlerhafter Bestä­ti­gungs­vermerke auf Schadensersatz in Anspruch nahmen, schlossen die Kläger mit der Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft im Jahr 2007 einen Vergleich, der eine Zahlung der Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft von 3.000.000 Euro beinhaltete. Diese Zahlung minderte nach der Auffassung des Finanzamts den aus der Veräußerung erlittenen Verlust. Daher änderte das Finanzamt den Verlust­fest­stel­lungs­be­scheid. Die hiergegen gerichtete Klage der Steuer­pflichtigen vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

Schaden­s­er­satz­zahlung der Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft führt nicht zu rückwirkender Minderung des erlittenen Veräu­ße­rungs­verlusts

Der Bundesfinanzhof bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung. Nach dessen Urteil führte die Schaden­s­er­satz­zahlung der Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft wegen des fehlerhaften Bestä­ti­gungs­vermerks nicht zu einer rückwirkenden Minderung des im Jahr 2002 erlittenen Veräu­ße­rungs­verlusts im Sinne des § 17 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) oder des Verlusts aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften im Sinne des § 23 EStG. Diese Leistung mindert beim Erwerber nicht die Anschaffungskosten der Anteile. Hat der Erwerber die Anteile bereits veräußert, erhöht die Zahlung der Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft auch nicht den Veräu­ße­rungserlös.

Schaden­s­er­satz­zahlung entfaltet keine Rückwirkung auf Verlust aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften

Der Verlust im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG war im Veräu­ße­rungsjahr 2002 entstanden. Die erst nach vollzogener Veräußerung geleistete Schaden­s­er­satz­zahlung war demgegenüber Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteils­ver­äu­ßerung stand, so dass die Zahlung nicht auf den Zeitpunkt der Verlus­tent­stehung zurückwirkte. Ebenso wenig entfaltete die Schaden­s­er­satz­zahlung, die die Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft aufgrund einer eigenständigen Rechtsgrundlage leistete, Rückwirkung auf einen Verlust aus privaten Veräu­ße­rungs­ge­schäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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