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Finanzgericht Köln Urteil06.11.2013

Veräu­ße­rungs­kosten können nicht in vollem Umfang vom steuer­pflichtigen Anteil eines Speku­la­ti­o­ns­gewinns abgezogen werdenVeräu­ße­rungs­kosten sind verhältnismäßig dem steuerbaren und nicht-steuerbaren Teil des Veräu­ße­rungs­gewinns zuzuordnen

Bei der Ermittlung des steuer­pflichtigen Anteils eines Speku­la­ti­o­ns­gewinns sind die Veräu­ße­rungs­kosten verhältnismäßig dem steuerbaren und dem nicht steuerbaren Teil des Veräu­ße­rungs­gewinns zuzuordnen. Dies entschied das Finanzgericht Köln. Ein Anspruch auf Berück­sich­tigung der gesamten Veräu­ße­rungs­kosten bei dem steuer­pflichtigen Teil des Veräu­ße­rungs­gewinns ergibt sich nach Auffassung des Gerichts weder aus der Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts vom 7. Juli 2010 noch aus dem hierzu ergangenen Schreiben des Bundes­finanz­ministeriums vom 20. Dezember 2010.

Im zugrunde liegenden Fall erzielte eine Grund­s­tücks­ge­mein­schaft im März 2000 bei dem Verkauf eines 1991 erworbenen Grundstücks vor Berück­sich­tigung der Veräu­ße­rungs­kosten einen Speku­la­ti­o­ns­gewinn in Höhe von 60.000 DM. Hiervon waren nach den Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts unstreitig nur 6.000 DM steuerbar.

Finanzamt zieht Veräu­ße­rungs­kosten nur anteilig ab

Das Finanzamt zog die bei der Veräußerung des Grundstücks entstandenen Kosten (Makler, Vorfäl­lig­keits­gebühr und Grundbuch) von insgesamt 20.000 DM anteilig ab und ermittelte einen steuer­pflichtigen Speku­la­ti­o­ns­gewinn in Höhe von 4.000 DM. Demgegenüber vertrat die Grund­s­tücks­ge­mein­schaft die Auffassung, die Veräu­ße­rungs­kosten seien in vollem Umfang vom steuer­pflichtigen Anteil abzuziehen und machte einen Veräu­ße­rungs­verlust von 14.000 DM geltend.

Finanzgericht beruft sich auf Rechtsprechung des BVerfG zur Verfas­sungs­wid­rigkeit der rückwirkenden Verlängerung der Speku­la­ti­o­nsfrist bei Grund­s­tücks­ver­äu­ße­rungs­ge­schäften

Dieser Meinung konnte sich das Finanzgericht Köln nicht anschließen, weil dies im Ergebnis die Umdeutung der Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts in eine Subven­ti­o­nsregel zur Folge hätte. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hatte in seinen Beschlüssen vom 7. Juli 2010 die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist des § 23 EStG bei Grundstücken auf zehn Jahre als teilweise verfas­sungs­widrig eingestuft. Steuer­pflichtige, die ein Grundstück mehr als zwei Jahre vor dem 31. März 1999 erworben und innerhalb der neuen 10-jährigen Speku­la­ti­o­nsfrist nach diesem Datum wieder veräußert haben, müssen daher ihren Speku­la­ti­o­ns­gewinn nur insoweit versteuern, wie er nach dem 31. März 1999 entstanden ist. Die Finanz­ver­waltung hat die Vorgaben des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts im Schreiben des Bundes­fi­nanz­mi­nis­teriums vom 20. Dezember 2010 (Bundessteu­erblatt I 2011, 14) umgesetzt.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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