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Bundesfinanzhof Urteil09.07.2013

BFH zu den Anschaf­fungs­kosten bei unentgeltlichem ErwerbAnschaffungs­nebenkosten erhöhen die Bemes­sungs­grundlage für die Absetzungen für Abnutzung

Kosten für die Ausein­an­der­setzung eines Nachlasses können bei zum Nachlass gehörenden vermieteten Grundstücken zu Anschaffungs­nebenkosten führen, die im Rahmen von Absetzungen für Abnutzung (AfA) abziehbar sind. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin und ihr Bruder hatten von ihren Eltern mehrere Grundstücke geerbt. Den Nachlass teilten sie in der Weise auf, dass die Klägerin zwei mit Wohngebäuden bebaute, vermietete Grundstücke als Allein­ei­gen­tümerin erhielt. Die Kosten hierfür (u.a. Notar- und Grundbuchkosten) machte sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab, da Kosten, die mit einem unentgeltlichen Erwerb (hier: Erbfall) zusammenhingen generell nicht abziehbar seien. Dies entsprach der langjährigen, durch ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen geregelten Rechtspraxis. Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben.

Kosten für die Ausein­an­der­setzung des Nachlasses als Anschaf­fungs­kosten abziehbar

Der Bundesfinanzhof hat die Rechts­auf­fassung des Finanzgericht bestätigt und die gegenteilige Rechtsansicht der Finanz­ver­waltung verworfen. Die Kosten für die Ausein­an­der­setzung des Nachlasses dienten dem Erwerb des Alleineigentums an dem Vermie­tungs­objekt. Sie seien deshalb wie bei einem teilent­gelt­lichen Erwerb in voller Höhe als Anschaffungsnebenkosten abziehbar. Dass der unentgeltliche Erwerber im Übrigen die Anschaffungs- und Herstel­lungs­kosten seines Rechts­vor­gängers fortschreiben muss (vgl. § 11 d Abs. 1 Satz 1 EStDV) steht dem nicht entgegen, denn die Vorschrift betrifft nur die Verhältnisse des Rechts­vor­gängers und schließt eigene Anschaf­fungs­kosten des Rechts­nach­folgers nicht aus.

AfA gilt nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter

Die Anschaf­fungs­ne­ben­kosten erhöhen die Bemes­sungs­grundlage für die AfA. AfA kann nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden; bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur für das Gebäude, nicht aber für den anteiligen Wert des Grundstücks. Der Bundesfinanzhof hat die Sache deshalb an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit es die noch fehlenden Feststellungen nachholt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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