21.11.2024
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Urteil25.10.2011Finanzgericht Münster13 K 1907/10 E
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Finanzgericht Münster Urteil25.10.2011

FG Münster: Anschaf­fungs­ne­ben­kosten auch bei unentgeltlichem Erwerb abzugsfähigSteuerlicher Abzug von Erwer­bs­ne­ben­kosten über mehrere Jahre verteilt im Wege der Abschreibung möglich

Anschaf­fungs­ne­ben­kosten sind auch bei einem unentgeltlichen Erwerb (hier durch das Erben bebauter Grundstücke) abzugsfähig. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall war die Klägerin Mitglied einer Erben­ge­mein­schaft. Im Rahmen der Ausein­an­der­setzung der Erben­ge­mein­schaft hatte sie verschiedene bebaute Grundstücke erhalten. Aus deren Vermietung erzielte sie – wie schon die Erben­ge­mein­schaft zuvor - Einkünfte. Die ihr durch die Erbaus­ein­an­der­setzung entstandenen Aufwendungen (z.B. für Grund­bu­ch­ein­tra­gungen) machte die Klägerin im Zusammenhang mit den Vermie­tungs­ein­künften als Werbungskosten steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug jedoch ab, da die Klägerin die Grundstücke unentgeltlich erworben habe. Sie habe daher keine Anschaffungskosten getragen und auch die entstandenen Anschaf­fungs­ne­ben­kosten seien folglich nicht zu berücksichtigen.

Aufwendungen stellen dem Grunde nach Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG dar

Dem widersprach das Finanzgericht Münster. Er gab der Klägerin Recht und stellte klar, dass die Erwer­bs­ne­ben­kosten bei einem unentgeltlichen Anschaf­fungs­vorgang zwar nicht sofort in vollem Umfang, wohl aber verteilt über mehrere Jahre im Wege der Abschreibung steuerlich abzugsfähig seien. Bei den Aufwendungen handele es sich dem Grunde nach um Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG, da sie zur Erzielung von Einkünften getätigt worden seien. Solche Aufwendungen vom steuerlichen Abzug auszuschließen, verstoße gegen das objektive Nettoprinzip. Auch könne es nicht sein, dass Anschaf­fungs­ne­ben­kosten bei einem unentgeltlichen Erwerb überhaupt nicht abzugsfähig seien, während sie bei einem teilent­gelt­lichen Erwerb unstreitig selbst dann in vollem Umfang im Rahmen der Abschreibung zu berücksichtigen seien, wenn nur ein ganz geringes Entgelt gezahlt werde.

Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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