15.11.2024
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Dokument-Nr. 16722

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Bundesfinanzhof Urteil01.07.2013

Keine rückwirkende Verzinsung der Einkommen­steuer­nach­zahlung bei rückwirkendem Wegfall eines Investitions­abzugs­betragsRückwirkende Verzinsung für beanspruchte Investitions­abzugs­beträge bei rückwirkendem Wegfall des Anspruchs ab 2013 gesetzlich neu geregelt

Gibt der Unternehmer die Absicht zu einer Investition auf, für die er einen Steuer­ab­zugs­betrag nach § 7 g des Einkommen­steuer­gesetzes erhalten hat, verliert er rückwirkend den Anspruch auf die Steuer­ver­güns­tigung. Die betreffende Einkommensteuer muss er dann nachzahlen, und zwar ohne einen Zinszuschlag. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs.

Im dem zu entscheidenden Fall hatte eine Dachdecker-KG im Jahr 2007 Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­beträge u.a. in Höhe von 6.400 Euro für den für 2009 geplanten Einbau von Schiebetoren und von 14.000 Euro für den für 2010 geplanten Erwerb eines Kastenwagens erhalten. Mit Einreichung der Bilanz für 2009 erklärte die KG, dass sie beide Investitionen nicht mehr durchführen werde. Dies hatte zur Folge, dass rückwirkend der Gewinn des Jahres 2007 um 20.400 Euro erhöht wurde. Die KG verlangte die zusätzliche Feststellung, dass die Änderung auf einem rückwirkenden Ereignis im Sinne des § 233 a Abs. 2a der Abgabenordnung beruhe. Diese Feststellung hat zur Folge, dass Zinsen auf die Steuer­nach­zahlung nicht rückwirkend erhoben werden.

Auf rückwirkendem Ereignis beruhende Steuer­nach­zah­lungen ist nicht rückwirkend zu verzinsen

Wie schon das Finanzgericht gab auch der Bundesfinanzhof dem Antrag der KG statt und widersprach damit der gegenteiligen Geset­zes­aus­legung durch die Finanz­ver­waltung. Das Gesetz habe die rückwirkende Verzinsung lediglich für die rückwirkende Streichung eines Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­betrags nach durchgeführter Investition wegen Nichteinhaltung bestimmter Nutzungs­vor­aus­set­zungen geregelt. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass sich bei Ausbleiben der Investition eine vergleichbare Rechtslage ergebe. Gleichwohl habe er für diesen Fall die rückwirkende Verzinsung nicht ausdrücklich angeordnet. Von einem Versehen des Gesetzgebers sei nicht auszugehen. Deshalb gelte der Grundsatz, dass auf einem rückwirkenden Ereignis beruhende Steuer­nach­zah­lungen nicht rückwirkend zu verzinsen seien.

BFH entscheidet die in zahlreichen Betrie­b­sprü­fungen erörterte Frage nach rückwirkender Verzinsung der Steuer­nach­for­derung zugunsten der Unternehmer

Der Bundesfinanzhof hat damit die in zahlreichen Betrie­b­sprü­fungen erörterte Frage nach der rückwirkenden Verzinsung der Steuer­nach­for­derung zugunsten der Unternehmer entschieden, allerdings nur mit Wirkung für die Vergangenheit. Denn für ab 2013 beanspruchte Inves­ti­ti­o­ns­ab­zugs­beträge ist die rückwirkende Verzinsung bei rückwirkendem Wegfall des Anspruchs kürzlich ausdrücklich gesetzlich geregelt worden (durch das Amtshil­fe­richtlinie-Umset­zungs­gesetz vom 26. Juni 2013).

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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