18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil30.03.2017

Übernahme der Einkommensteuer für Geschenke an Geschäfts­freunde nicht abziehbarPauschale Einkommensteuer auf Geschenke unterliegt Abzugsverbot

Entstehen dem Steuer­pflichtigen Aufwendungen für Geschenke an Geschäfts­freunde und übernimmt er zusätzlich die Steuer, die durch die Zuwendung an den Beschenkten ausgelöst wird, ist der Steuer­pflichtige nicht zum Betriebs­ausgaben­abzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der Steuer 35 Euro übersteigt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im Wirtschaftsleben ist es üblich, Geschäfts­partner zu kulturellen und sportlichen Veranstaltungen einzuladen. Solche Geschenke, die die Geschäfts­be­ziehung fördern oder Neukunden anziehen sollen, können beim Empfänger zu einkom­men­steu­er­pflichtigen Einnahmen führen. Müsste der Empfänger den Wert der Einladung versteuern, würde der Zweck des Geschenks vereitelt. Deshalb ist es dem Schenkenden gestattet, die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten zu übernehmen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, wird die Steuer bei ihm mit einem Pausch­steu­ersatz von 30 % erhoben. Durch die Übernahme der Versteuerung kommt es zu einem sogenannten "Steuergeschenk".

Abzugsverbot dient Bekämpfung des "Spesenunwesens"

Aufwendungen für Geschenke an Geschäfts­freunde sind nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Das gilt nur dann nicht, wenn die Kosten pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 Euro nicht übersteigen. Das Abzugsverbot soll verhindern, dass unangemessener Reprä­sen­ta­ti­o­ns­aufwand vom Steuer­pflichtigen auf die Allgemeinheit abgewälzt wird und dient der Bekämpfung des sogenannten "Spesenunwesens".

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Konzert­ver­an­stalter in großem Umfang Freikarten an Geschäfts­partner verteilt. Soweit diesen dadurch steuer­pflichtige Einnahmen zugeflossen sind, hatte er pauschale Einkommensteuer auf die Freikarten an das Finanzamt abgeführt.

Kein Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug bei Geschenkwert inklusive Pauschalsteuer von insgesamt 35 Euro

Diese Steuer hat der Bundesfinanzhof nun als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese das steuerliche Schicksal der Zuwendung - hier der Freikarten - teilt. Zählt die verschenkte Freikarte zum unangemessenen Reprä­sen­ta­ti­o­ns­aufwand, muss das auch für die übernommene Steuer gelten. Ein Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug kommt danach nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 Euro übersteigen. Damit ist das Abzugsverbot auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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