21.11.2024
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Finanzgericht Köln Urteil26.09.2013

Kosten für hochwertige Tombolapreise nicht als Betrie­bs­ausgaben von der Steuer absetzbarFreigrenze von 35 Euro je Teilnehmer darf nicht überschritten werden

Die Anschaf­fungs­kosten für Kraftfahrzeuge, die bei einer Firmen­jubiläums­feier verlost werden, können nicht als Betrie­bs­ausgaben abgezogen werden, wenn der Teilnehmerkreis so überschaubar ist, dass der Wert der Gewinnchance je Teilnehmer über 35 Euro liegt. Dies entschied das Finanzgericht Köln.

Im zugrunde liegenden Fall veranstaltete eine Computerfirma anlässlich ihres zehnjährigen Bestehens eine "Hausmesse", zu der nach vorheriger Anmeldung sowohl Bestandskunden als auch potenzielle Neukunden eingeladen wurden. Die Eintrittskarten stellten zugleich Lose für die Verlosung von 5 VW Golf zum Preis von jeweils 13.200 Euro netto dar. Voraussetzung für die Teilnahme an der Tombola war, dass der jeweilige Kunde an dem Messetag persönlich erschien und hierdurch sein Los aktivierte.

Finanzamt versagt Abzug von Betrie­bs­ausgaben für PKW-Anschaf­fungs­kosten

Das Finanzamt versagte den Betrie­bs­aus­ga­be­nabzug für die PKW-Anschaf­fungs­kosten in Höhe von insgesamt 66.000 Euro. Es vertrat die Auffassung, dass es sich hierbei um Aufwendungen für Geschenke an Geschäfts­freunde im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 Einkom­men­steu­er­gesetz handele, die nur steuerlich abziehbar seien, wenn sie nicht teurer als 35 Euro seien.

Anschaf­fungs­kosten wegen Überschreitung der Freigrenze in vollem Umfang vom Steuerabzug ausgeschlossen

Das Finanzgericht Köln hat sich der Meinung des Finanzamtes im Ergebnis angeschlossen und die Klage der Computerfirma auf Anerkennung der Betriebsausgaben abgewiesen. Dabei sah das Gericht allerdings nicht den gewonnenen PKW, sondern die in den aktivierten Losen verkörperte Gewinnchance als Gegenstand der Schenkung an. Da auf der Jubilä­ums­ver­an­staltung letztlich 1.331 Teilnehmer mit gewinn­be­rech­tigten Losen anwesend waren, ergab sich für jeden Teilnehmer eine Gewinnchance von ca. 49 Euro. Die Freigrenze von 35 Euro war überschritten und die Anschaffungskosten somit in vollem Umfang vom Steuerabzug ausgeschlossen. Ein Preis­aus­schreiben oder eine sonstige Auslobung lägen im Streitfall nicht vor. Die Klägerin könne sich schon deshalb nicht auf die einschlägigen Richtlinien der Finanz­ver­waltung berufen, wonach Preise anlässlich eines Preis­aus­schreibens oder einer Auslobung keine Geschenke seien.

Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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