18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil15.01.2014

Bundesfinanzhof zur Einkommensteuer­pauschalierung nach § 37 b EStGGeschenke aus betrieblichem Anlass können bei dem Unternehmen zu einkom­mens­steuer­pflichtigen Einnahmen führen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen entschieden, dass unter die Pauschalierungs­vorschrift in § 37 b des Einkommensteuer­gesetzes (EStG) nur Zuwendungen fallen, die (beim Empfänger) einkom­men­steuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuer­pflichtig sind.

Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäfts­freunden gewährt, können bei diesen zu einkom­men­steu­er­pflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Leistungen, die ein Unternehmen seinen Geschäfts­partnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt. Lädt daher ein Unternehmen Geschäfts­freunde oder Arbeitnehmer z.B. auf eine Reise ein, ist grundsätzlich der Wert dieser Reise sowohl von den Geschäfts­freunden als auch von den Arbeitnehmern als Betrie­b­s­einnahme oder zusätzlicher Lohn zu versteuern. Nach § 37 b EStG kann jedoch der Zuwendende die Einkommensteuer für die Geschäfts­freunde oder die Arbeitnehmer mit einem Pausch­steu­ersatz von 30 % abgeltend erheben.

Geschenke fließen dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zu

Die bisher ungeklärte und von den Finanzgerichten auch unterschiedlich beurteilte Frage, ob § 37 b EStG voraussetzt, dass die Zuwendungen oder Geschenke dem Empfänger im Rahmen einer der Einkommensteuer unterliegenden Einkunftsart zufließen, hat der BFH nun in grundsätzlicher Weise bejaht. Er widersprach damit zugleich der gegenteiligen Auffassung der Finanz­ver­waltung im Wesentlichen mit der Begründung, dass § 37 b EStG keine eigenständige Einkunftsart begründe, sondern lediglich eine besondere pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer zur Wahl stelle.

§ 37 b EStG erweitert nicht den steuer­recht­lichen Lohnbegriff

Im ersten vom BFH entschiedenen Streitfall (VI R 57/11) hatten nicht in Deutschland einkom­men­steu­er­pflichtige Arbeitnehmer Zuwendungen erhalten. Das Finanzamt (FA) erhob in Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 30 % (zu Unrecht) dennoch Einkommensteuer auf diese Zuwendungen. In einem weiteren Streitfall (VI R 52/11) hatte eine Kapital­ge­sell­schaft ihren Kunden und Geschäfts­freunden Geschenke zukommen lassen. Auch dort hatte das FA die pauschale Einkommensteuer unabhängig davon erhoben, ob diese Geschenke beim Empfänger überhaupt einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig waren. Im dritten Streitfall (VI R 78/12), in dem Arbeitnehmer auf Geheiß des Arbeitgebers Geschäfts­freunde auf einem Regat­ta­be­gleit­schiff zu betreuen hatten, stellte der BFH nochmals klar, dass § 37 b EStG nicht den steuer­recht­lichen Lohnbegriff erweitere.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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