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Dokument-Nr. 17769

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Urteil26.02.1987BundesfinanzhofIV R 105/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 1987, 952Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1987, Seite: 952
  • BFHE 149, 231Sammlung: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE), Band: 149, Seite: 231
  • NJW 1988, 376Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1988, Seite: 376
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil26.02.1987

Büttenrede als künstlerische Tätigkeit: Ermäßigter Steuersatz gilt nicht bei Verwendung einer Rede für mehrere Veranstaltungen sowie Nutzung einer RednerschabloneBüttenredner muss vollen Steuersatz auf erzielte Einkünfte zahlen

Wer Einkünfte aus einer künstlerischen Tätigkeit erzielt, muss nur den ermäßigten Steuersatz zahlen. Die Einkünfte als Büttenredner unterfallen jedenfalls dann nicht dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Rede für mehrere Veranstaltungen verwendet und eine Rednerschablone genutzt wird. Eine künstlerische Tätigkeit liegt dann nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die Einkünfte als Büttenredner dem vollen oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Der Büttenredner war jedenfalls der Meinung, er habe nur den ermäßigten Steuersatz zahlen müssen, da er eine künstlerische Tätigkeit ausgeübt habe. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Ermäßigter Steuersatz gilt bei Nebeneinkünften aus künstlerischer Tätigkeit

Der Bundesfinanzhof führte zu dem Fall aus, das der ermäßigte Steuersatz dann in Betracht kommt, wenn aus wissen­schaft­licher, künstlerischer oder schrift­stel­le­rischer Tätigkeit Nebeneinkünfte erzielt werden. Unter einer künstlerischen Tätigkeit sei eine eigen­schöp­fe­rische Tätigkeit mit einer gewissen Gestaltungshöhe zu verstehen. Daran fehle es, wenn der Redner mit Schablonen arbeitet und die gleiche Rede in zahlreichen Fällen immer wieder vorträgt. Dies gelte selbst dann, wenn er sie variiert. Zudem könne es an der Gestaltungshöhe fehlen, wenn der Redner Grundmuster verwendet und nur in besonderen Ausnahmefällen einen individuellen Redetext entwirft.

Wegen fehlender künstlerischer Tätigkeit gilt voller Steuersatz

Der Büttenredner habe im vorliegenden Fall seine für jeweils ein Jahr verfasste Rede auf etwa 80 bis 125 Veranstaltungen vorgetragen, so der Bundesfinanzhof weiter. Darüber hinaus habe er mit Redner­scha­blonen gearbeitet. Angesichts dessen hab es an einer eigen­schöp­fe­rischen Leistung und damit an einer künstlerischen Tätigkeit gefehlt. An diesem Ergebnis habe auch nicht der Umstand etwas ändern können, dass er die Rede in Mundart und in humorvoller Weise gehalten hatte.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (zt/NJW 1988, 376/rb)

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