Dokument-Nr. 12603
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- DStRE 2004, 638Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStRE), Jahrgang: 2004, Seite: 638
- EFG 2004, 1628Zeitschrift: Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG), Jahrgang: 2004, Seite: 1628
Finanzgericht Düsseldorf Urteil25.02.2004
Keine Gewerbesteuer für BüttenrednerBüttenredner kann künstlerisch tätig sein
Erschafft ein Humorist eine eigene Figur und ist jeder seiner Auftritte individuell gestaltet, so liegt eine künstlerische selbständige Tätigkeit vor und keine gewerbliche Tätigkeit, die der Gewerbesteuer unterliegt. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Künstler erklärte in seinen Einkommenssteuererklärungen von 1992 bis 1998 unter anderem Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit als Humorist. Er trat als Vortragskünstler während des Karnevals sowie bei verschiedenen anderen Veranstaltungen, wie Betriebsfeiern und Vereinsfesten, auf. Das Finanzamt war hingegen der Meinung, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorgelegen habe, die der Gewerbesteuer unterliege. Es habe an der notwendigen eigenschöpferischen Leistung gefehlt. Das Finanzamt erließ aufgrund dessen Steuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1998 über die Gewerbesteuer. Gegen diese legte der Künstler Einsprüche ein, die jedoch zurückgewiesen wurden. Daraufhin erhob er Klage.
Steuerbescheide waren rechtswidrig
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zugunsten des Künstlers. Die Steuerbescheide seien rechtswidrig gewesen. Denn seine Tätigkeit habe nicht der Gewerbesteuer unterlegen, da er keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe, sondern eine künstlerische Tätigkeit. Unter einer künstlerischen Tätigkeit sei eine eigenschöpferische Tätigkeit mit einer gewissen Gestaltungshöhe zu verstehen.
Eigenschöpferische Leistung lag vor
Nach Auffassung des Finanzgerichts habe es sich bei der Vortragstätigkeit des Künstlers um eine eigenschöpferische Leistung gehandelt. Denn es habe nicht die Rede im Vordergrund gestanden, sondern die vom Künstler geschaffene Figur. Diese Figur sei von ihm in einer ihm eigenen, individuellen Weise verkörpert worden. Der Künstler habe das Kostüm und die Requisiten sowie die Art und Weise der Darbietung selbst erschaffen. Zusammen mit den selbst verfassten Texten sei in dieser Figur die individuelle Gestaltungskraft des Künstlers zum Ausdruck gekommen. Zudem sei zu beachten gewesen, dass er keine Redeschablonen oder ein Grundmuster für alle Vorträge verwendete.
Eigenschöpferische Leistung erreichte gewisse Gestaltungshöhe
Die eigenschöpferische Leistung des Künstlers habe aus den bereits genannten Gründen auch eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht, so das Finanzgericht weiter. Der Künstler habe seinen Auftritten eine unverkennbare und unnachahmliche Note gegeben. Dabei sei es unbeachtlich, ob der Inhalt der Vorträge ein hohes oder niedriges Niveau besitzen oder ob die Witze schlecht oder gut sind.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2013
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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