21.11.2024
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Dokument-Nr. 12603

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Urteil25.02.2004Finanzgericht Düsseldorf7 K 7162/01 G
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DStRE 2004, 638Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStRE), Jahrgang: 2004, Seite: 638
  • EFG 2004, 1628Zeitschrift: Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG), Jahrgang: 2004, Seite: 1628
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil25.02.2004

Keine Gewerbesteuer für BüttenrednerBüttenredner kann künstlerisch tätig sein

Erschafft ein Humorist eine eigene Figur und ist jeder seiner Auftritte individuell gestaltet, so liegt eine künstlerische selbständige Tätigkeit vor und keine gewerbliche Tätigkeit, die der Gewerbesteuer unterliegt. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Künstler erklärte in seinen Einkom­mens­steu­e­r­er­klä­rungen von 1992 bis 1998 unter anderem Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit als Humorist. Er trat als Vortrags­künstler während des Karnevals sowie bei verschiedenen anderen Veranstaltungen, wie Betriebsfeiern und Vereinsfesten, auf. Das Finanzamt war hingegen der Meinung, dass eine gewerbliche Tätigkeit vorgelegen habe, die der Gewerbesteuer unterliege. Es habe an der notwendigen eigen­schöp­fe­rischen Leistung gefehlt. Das Finanzamt erließ aufgrund dessen Steuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1998 über die Gewerbesteuer. Gegen diese legte der Künstler Einsprüche ein, die jedoch zurückgewiesen wurden. Daraufhin erhob er Klage.

Steuerbescheide waren rechtswidrig

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zugunsten des Künstlers. Die Steuerbescheide seien rechtswidrig gewesen. Denn seine Tätigkeit habe nicht der Gewerbesteuer unterlegen, da er keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe, sondern eine künstlerische Tätigkeit. Unter einer künstlerischen Tätigkeit sei eine eigen­schöp­fe­rische Tätigkeit mit einer gewissen Gestaltungshöhe zu verstehen.

Eigen­schöp­fe­rische Leistung lag vor

Nach Auffassung des Finanzgerichts habe es sich bei der Vortrag­s­tä­tigkeit des Künstlers um eine eigen­schöp­fe­rische Leistung gehandelt. Denn es habe nicht die Rede im Vordergrund gestanden, sondern die vom Künstler geschaffene Figur. Diese Figur sei von ihm in einer ihm eigenen, individuellen Weise verkörpert worden. Der Künstler habe das Kostüm und die Requisiten sowie die Art und Weise der Darbietung selbst erschaffen. Zusammen mit den selbst verfassten Texten sei in dieser Figur die individuelle Gestal­tungskraft des Künstlers zum Ausdruck gekommen. Zudem sei zu beachten gewesen, dass er keine Redeschablonen oder ein Grundmuster für alle Vorträge verwendete.

Eigen­schöp­fe­rische Leistung erreichte gewisse Gestaltungshöhe

Die eigen­schöp­fe­rische Leistung des Künstlers habe aus den bereits genannten Gründen auch eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht, so das Finanzgericht weiter. Der Künstler habe seinen Auftritten eine unverkennbare und unnachahmliche Note gegeben. Dabei sei es unbeachtlich, ob der Inhalt der Vorträge ein hohes oder niedriges Niveau besitzen oder ob die Witze schlecht oder gut sind.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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