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Bundesfinanzhof Urteil18.12.2014

Kinder­geldan­spruch kann auch für ein "beschäf­ti­gungsloses" Kind trotz selbstständiger Tätigkeit bestehenTätigkeit des Kindes muss dabei weniger als 15 Wochenstunden umfassen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für ein volljähriges Kind unter 21 Jahren, das als arbeitsuchend gemeldet ist und einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, Kindergeld beansprucht werden kann, sofern diese Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden umfasst.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens bezog im Zeitraum November 2005 bis Juli 2006 Kindergeld für ihre Tochter, die als Kosmetikerin selbstständig tätig war. Als die Familienkasse hiervor erfuhr, hob sie die Festsetzung auf und forderte das Kindergeld zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Begriff des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses ist sozialrechtlich - im Sinne von "beschäf­ti­gungslos" - zu verstehen

Der Bundesfinanzhof hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Streitsache zurück an das Finanzgericht, da er nicht abschließend prüfen konnte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kinder­geldan­spruch erfüllt waren. Für ein volljähriges Kind, das noch nicht 21 Jahre alt ist, kann Kindergeld (u.a.) dann beansprucht werden, wenn es nicht in einem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis steht und als arbeitsuchend gemeldet ist. Nach Ansicht des Bundes­fi­nanzhofs ist der Begriff des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses sozialrechtlich zu verstehen, und zwar im Sinne von "beschäf­ti­gungslos" nach § 119 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Sozial­ge­setzbuch Drittes Buch (SGB III a.F.; jetzt § 138 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB III). Hiernach schließt die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit von weniger als 15 Wochenstunden die Beschäf­ti­gungs­lo­sigkeit nicht aus, wobei Abweichungen von geringer Dauer unberück­sichtigt bleiben. Auf die Höhe der Einkünfte kommt es nicht an. Insbesondere ist die für ein geringfügiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis nach §§ 8, 8a Sozial­ge­setzbuch Viertes Buch maßgebliche Grenze von 400 Euro (nunmehr 450 Euro) ohne Bedeutung.

Rückweisung der Sache an das Finanzgericht

Da das Finanzgericht weder zur Anzahl der Wochenstunden noch zu einer etwaigen Meldung als arbeitsuchend Feststellungen getroffen hatte, wurde die Streitsache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesfinanzgericht/ra-online

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